Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat am 19.11.2020 zum Aktenzeichen 7 U 214/19 entschieden, dass ein Verbandsfußballspieler, der vorsätzlich ein brutales Foulspiel im Sinne der Regeln des Deutschen Fußballbundes begeht, für die dadurch hervorgerufenen Verletzungen seines Gegners haftet.
Aus der Pressemitteilung des OLG SH Nr. 12/2020 vom 24.11.2020 ergibt sich:
Der Kläger war Stürmer, der Beklagte spielte auf einer Verteidigerposition. Sie gehörten unterschiedlichen Fußballmannschaften an. Im Mai 2017 trafen die beiden Fußballmannschaften in einem Kreisklassenpunktspiel aufeinander. In der 8. Spielminute nahm der Kläger in Höhe des Mittelkreises einen Ball an und wollte diesen weiterspielen. Dazu kam es nicht mehr, weil er von dem Beklagten gefoult wurde. Der Schiedsrichter ahndete das Foul mit einer roten Karte. Der Kläger erlitt infolge des Foulspiels erhebliche Verletzungen. Er verlangt nun von dem Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch zukünftig entstehende Schäden zu ersetzen.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das OLG Schleswig hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte sich gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht, denn er hat ein grobes Foulspiel im Sinne der Regel 12 der Fußball-Regeln des Deutschen Fußballbundes (DFB) für die Saison 2016/2017 begangen und die schwerwiegende Verletzung des Klägers bedingt vorsätzlich billigend in Kauf genommen.
Die Haftung für Verletzungen bei spielerischen Wettkämpfen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, wie etwa einem Fußballspiel, sei grundsätzlich reduziert. Insoweit sei davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer die Verletzungen in Kauf nehme, die auch bei einer Sportausübung nach den anerkannten Regeln nicht zu vermeiden seien. Handele es sich um ein Fußballverbandsspiel, so böten die Fußballregeln des DFB einen wichtigen Maßstab dafür, was als ordnungsgemäßes Spielverhalten anzusehen sei. Jedoch führe nicht jeder objektive Regelverstoß zwingend zu einer Schadensersatzverpflichtung. Entscheidend sei vielmehr der Grad des Regelverstoßes und das Maß des Verschuldens, das den Verletzer treffe.
Hier habe der Beklagte einen erheblichen Regelverstoß begangen und die schwere Verletzung des Klägers billigend in Kauf genommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte ein „brutales Spiel“ im Sinne der Regel 12 des DFB begangen habe. Er habe dieses grobe Foul begangen, ohne dass die Spielsituation einen Anlass dafür geboten habe. Er habe keine realistische Möglichkeit gehabt, den Ball zu erobern.