Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 20.11.2020 zum Aktenzeichen 15 B 1822/20 entschieden, dass die Stadt Bochum aus Gründen des Infektionsschutzes zu Recht angeordnet hat, dass der von der Initiative „Querdenken 234-Bochum“ für den 21.11.2020 geplante Aufzug in Bochum nur als ortsfeste Versammlung stattfinden darf.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 20.11.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin zeigte bei der Stadt Bochum an, am 21.11.2020 eine Kundgebung mit anschließendem Aufzug durchführen zu wollen, der vom Kirmesplatz in Richtung Bochumer Innenstadt und schließlich auf anderer Strecke zurück zum Ausgangspunkt führen soll. Die Stadt ordnete gestützt auf das Infektionsschutzrecht an, dass die angemeldete Versammlung lediglich als ortsfeste Kundgebung durchgeführt werden dürfe. Die Untersagung des Aufzugs sei eine notwendige Schutzmaßnahme zur Einhaltung der Mindestabstände unter den Teilnehmern.
Das VG Gelsenkirchen lehnte den gegen die Ordnungsverfügung der Stadt gerichteten Eilantrag der Antragstellerin ab.
Das OVG Münster hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts findet die angegriffene Verfügung der Stadt im Infektionsschutzgesetz voraussichtlich eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Anders als von der Antragstellerin eingewandt gehe es nicht um ein Versammlungsverbot, sondern um eine Auflage. Es treffe auch nicht zu, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung es entbehrlich mache, Mindestabstände unter den Versammlungsteilnehmern einzuhalten. Nach der Coronaschutzverordnung des Landes gelte die Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, bei Versammlungen unter freiem Himmel und mit mehr als 25 Teilnehmern zusätzlich zu dem Gebot, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zu wahren. Ausgehend davon sei die Beschränkung der Versammlung auf eine ortsfeste Kundgebung nicht zu beanstanden.
Die Stadt habe einzelfallbezogen und konkret dargelegt, dass bei dem geplanten Aufzug die Gefahr bestehe, dass die für den Infektionsschutz erforderlichen Mindestabstände unterschritten würden. Soweit die Antragstellerin auf die Möglichkeit der Reduzierung der (von ihr zuletzt mit 750 angegebenen) Teilnehmerzahl verweise, begegne die praktische Durchsetzbarkeit einer solchen Beschränkung bei der hier in Rede stehenden Größenordnung erheblichen Zweifeln. Ungeachtet dessen lasse auch ein Aufzug von weniger Teilnehmern nicht die Prognose zu, dass die Einhaltung der Mindestabstände zu gewährleisten sei. Dagegen spreche vor allem die Dynamik eines mobilen Aufzugs über eine längere Strecke.
Der Beschluss ist unanfechtbar.