Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 20.11.2020 zum Aktenzeichen 15 B 1834/20 entschieden, dass das von der Stadt Duisburg verfügte Verbot einer für den 22.11.2020 angemeldeten Kundgebung bestehen bleibt.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 20.11.2020 ergibt sich:
Der zur „Querdenken“-Bewegung gehörende Antragsteller zeigte bei der Stadt Duisburg an, am 22.11.2020 eine Versammlung durchführen zu wollen, die als Aufzug von der Mülheimer Straße durch die Innenstadt bis zum Rathaus führen soll. Die Stadt verbot die Versammlung gestützt auf das Infektionsschutzrecht. Bei der vom Antragsteller angegebenen Zahl von 5.000 Teilnehmern bestünden erhebliche Zweifel, dass der erforderliche Mindestabstand von 1,5 Metern während des Aufzugs eingehalten werde.
Das VG Düsseldorf lehnte den gegen die Ordnungsverfügung der Stadt gerichteten Eilantrag des Antragstellers ab.
Das OVG Münster hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Verbots. Einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers habe die Beschwerde nicht dargelegt. Mildere Mittel zur Gefahrenabwehr in Form einer Beschränkung der Teilnehmerzahl oder Anordnung einer ortsfesten Kundgebung kämen nicht in Betracht, weil sie nicht gleichermaßen wirksam seien. Die Gefahr von Unterschreitungen des infektionsschutzrechtlich gebotenen Abstands sei auch gegeben, wenn die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren genannte Teilnehmerzahl von 2.000 Personen zugrunde gelegt werde, die im Hinblick auf das Mobilisierungspotential der Veranstaltung realistisch erscheine. Bei einem Aufzug über eine längere Strecke komme es regelmäßig zu (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Teilnehmer der Versammlung. Auch mit nur 2.000 Teilnehmern könne nicht von einem jederzeit übersichtlichen Versammlungsgeschehen ausgegangen werden. Die Problematik der Einhaltung des gebotenen Abstands könne sich zusätzlich dadurch verschärfen, dass sich im innerstädtischen Bereich spontan weitere Personen der Versammlung anschlössen oder Interaktionen der Versammlungsteilnehmer mit Passanten entstünden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine weitere Begrenzung der Personenzahl im Wege einer Auflage zu einem geringeren Zulauf führen würde und in der Praxis wirksam durchgesetzt werden könnte, ohne dass es zu vielfachen Unterschreitungen des rechtlich gebotenen Mindestabstands käme. Auch die Anordnung einer ortsfesten Kundgebung anstelle eines Aufzugs scheide aus. Eine ausreichend große Fläche im Stadtgebiet, auf der bei einer Teilnehmerzahl von 2.000 Personen die erforderlichen Abstände eingehalten werden könnten, stehe aktuell nicht zur Verfügung und sei vom Antragsteller auch nicht benannt worden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.