Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 18.11.2020 zum Aktenzeichen 5 L 904/20.KO in einem Eilverfahren entschieden, dass der zu einer Haftstrafe verurteilte ehemalige Finanzminister Ingolf Deubel mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung seine Pensionsansprüche verloren hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 47/2020 vom 23.11.2020 ergibt sich:
Der ehemalige Finanzminister war wegen Straftaten, welche er während seiner Amtszeit als Minister und als Ruhestandsbeamter begangen hatte, vom LG Koblenz rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden.
Das VG Koblenz hat entschieden, dass er damit seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verliert ein Ruhestandsbeamter, der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, nach der einschlägigen Vorschrift im Landesbeamtenversorgungsgesetz seine Pensionsansprüche. Diese Vorschrift sei hier anwendbar, obwohl die strafgerichtliche Verurteilung wegen mehrerer begangener Straftaten erfolgt sei. Denn auch ein Ruhestandsbeamter, der durch mehrere Rechtsverstöße zu einer solchen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, habe sich für den öffentlichen Dienst nicht weniger untragbar gemacht als ein Beamter, der eine solche Strafe bereits durch einen einzigen Rechtsverstoß verwirkt habe.
Ob das Beamtenverhältnis des Antragstellers mit dem Eintritt in die Landesregierung – dann seien alle Straftaten ohnehin nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses begangen worden – oder erst nach seinem Rücktritt als Finanzminister geendet habe, könne offenbleiben. Gehe man von Letzterem aus, seien die Untreuetaten vor, die uneidliche Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz aber nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangen worden. An dem Verlust der Pensionsansprüche ändere dies hingegen nichts. Anders als der Antragsteller meine, könne es nicht auf eine isolierte Betrachtung der für die Taten vor und nach dem Ruhestandseintritt festgesetzten Einzelstrafen ankommen. Denn es ergebe sich ein nicht mit dem Gesetzeszweck (Integrität des Berufsbeamtentums und Ansehen des öffentlichen Dienstes) vereinbarer Wertungswiderspruch, wenn ein Beamter, der zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren verurteilt und dessen Taten vor und nach der Beendigung seines Beamtenverhältnisses begangen worden seien, gegenüber demjenigen privilegiert würde, der sämtliche Straftaten nach dem Ende seines Beamtenverhältnisses begangen habe.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum OVG Koblenz zu.