Kündigung bei Befristung
Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages kündigen?
Aus § 620 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen ist.
Es bedarf also zur Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses keiner Kündigung.
Während der Befristungsdauer ist also die ordentliche Kündigung an sich grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 15 Abs. 3 TzBfG regelt:
Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist daher – abgesehen von der außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages – nur zulässig, wenn dies vertraglich ausdrücklich so vereinbart wurde.
Mangelt es an so einer solchen Vereinbarung, so kann das Arbeitsverhältnis erst zum Fristablauf gekündigt werden.
Eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt ist nicht möglich.
Sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schon vor Ablauf der Frist gekündigt worden seien, haben Arbeitnehmer in diesem Fall eine sehr gute Aussicht, gegen die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht vorzugehen.
Zu beachten ist jedoch, dass für den Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz gilt.
Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat und wenn in dem Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind.
Genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für die Kündigung einen Grund braucht.
Viele Arbeitsverträge enthalten Formulierungen aus denen sich nicht eindeutig ergibt, ob eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart worden sein soll oder nicht.
Die Kündigungsmöglichkeit muss sich zweifelsfrei dem Arbeitsvertrag ergeben.
Sind die Formulierungen missverständlich oder mehrdeutig, so gehen die hieraus resultierenden Zweifel bei der Auslegung zulasten des Arbeitgebers.