Der Bayerische Verwaltungsgericht München hat am 20.11.2020 zum Aktenzeichen 20 CS 20.2729 eine Entscheidung des Landratsamtes Roth bestätigt, das einer ursprünglich erteilten Ausnahmegenehmigung für den Parteitag des AfD-Landesverbands Bayern mit bis zu 751 Teilnehmern die Wirksamkeit abgesprochen und die Erteilung einer neuen Ausnahmegenehmigung abgelehnt hatte.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 20.11.2020 ergibt sich:
Der VGH München hat die Beschwerde des AfD-Landesverbands Bayern gegen einen Beschluss des VG Ansbach zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist es offen und bedürfe einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsteller einen Anspruch auf eine Ausnahmeerlaubnis für seinen Parteitag habe. Bei der deshalb im Eilverfahren notwendigen Folgenabwägung überwiege das Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen. Wenn die geplante Versammlung in den vorgesehenen Räumlichkeiten durchgeführt würde, wäre mit einem hohen Infektionsrisiko und nachfolgend einer räumlichen Verbreitung von Infektionen im gesamten Gebiet des Freistaats zu rechnen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.