Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat es mit Beschluss vom 17.11.2020 zum Aktenzeichen 3 B 363/20 abgelehnt, § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in der seit 13.11.2020 geltenden Fassung (Sächs-CoronaSchVO) vorläufig außer Vollzug zu setzen, sodass das Betriebsverbot für Fitnessstudios bestehen bleibt.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 20/2020 vom 20.11.2020 ergibt sich:
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO ist die Öffnung und das Betreiben von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen verboten, soweit sie nicht medizinisch notwendigen Behandlungen dienen.
Das OVG Bautzen geht im Eilverfahren davon aus, dass diese Vorschrift einem Normenkontrollantrag in der Hauptsache, mit dem diese Vorschrift endgültig für unwirksam erklärt werden könnte, standhalten wird.
Dabei hat sich das Oberverwaltungsgericht von denselben Erwägungen leiten lassen, wie bezüglich des Verbots von Betrieben der körpernahen Dienstleistung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO (vgl. Beschl. v. 11.11.2020 – 3 B 349/20 zu Tätowier- und Piercing- Studios; Beschl. v. 11.11.2020 – 3 B 357/20 zu Kosmetik- und Nagel-Studios).
Diese Einrichtungen hätten alle gemeinsam, dass sie nicht nur Ansammlungen von Menschen hervorrufen, sondern zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und von der Einrichtung schaffen, denen auch mit Hygienekonzepten nicht begegnet werden könnte. Zudem decken Fitnessstudios keinen unaufschiebbaren Bedarf, weil sie ungeachtet ihres gesundheitlichen Nutzens vor allem der Freizeitgestaltung dienten und medizinisch notwendige Behandlungen vom Verbot ausgenommen seien.
In der gegenwärtigen Lage einer rasanten Ausbreitung der Pandemie gebe es kein ebenso geeignetes, aber milderes Mittel als die verordnete erhebliche Kontaktminimierung. Insbesondere wäre selbst bei massiver Aufstockung der Gesundheitsbehörden eine bloße Kontaktnachverfolgung als weiterer Baustein der Pandemiebekämpfung allein nicht vergleichbar effizient.
Auch eine unzulässige Ungleichbehandlung der Fitnessstudios gegenüber Physiotherapieeinrichtungen liege nicht vor, weil es bei diesen Einrichtungen nicht um eine Freizeitgestaltung, sondern um ärztlich verordnete, medizinisch notwendige Heilbehandlungen gehe.
Die anderslautende Entscheidung des VGH München vom 12.11.2020 (20 NE 20.2463) zu Fitnessstudios sei hingegen nicht auf das sächsische Landesrecht übertragbar. Anders als nach bayerischem Landesrecht werde in § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 SächsCoronaSchVO zwischen Fitnessstudios und dem Individualsport im Freizeit- und Amateurbereich sowie gegenüber dem Berufs- und olympischen Leistungssport sachgerecht differenziert.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.