Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit BEschluss vom 17.11.2020 zum Aktenzeichen 1 B 152/20 entschieden, dass die Stadt Neumünster der AfD Schleswig-Holstein eine Ausnahmegenehmigung für die Abhaltung ihres Landesparteitags mit über 100 Teilnehmern am 21.11.2020 verweigern durfte.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 17.11.2020 ergibt sich:
Nach der Corona-Verordnung der Landesregierung sind Veranstaltungen zur Aufstellung von Bewerbern für unmittelbar bevorstehende Wahlen ohne Beschränkung der Teilnehmerzahl zulässig. Die AfD beabsichtigt, am 22.11.2020 in den Holstenhallen in Neumünster ihre Aufstellungsversammlung zur Bundestagswahl 2021 abzuhalten. Am Tag davor sollte dort auch der Landesparteitag der AfD mit 275 Teilnehmern stattfinden. Nach der Landesverordnung sind Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen – abgesehen von privilegierten Veranstaltungen wie der Aufstellung von Wahlbewerbern – untersagt. Eine Ausnahmegenehmigung kann in besonderen Härtefällen erteilt werden, wenn die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen. Die Stadt Neumünster lehnte die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung für den Landesparteitag ab. Dagegen beantragte der AfD-Landesverband Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht.
Das VG Schleswig hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die grundsätzliche Beschränkung von Veranstaltungen auf 100 Teilnehmer rechtmäßig. Sie greife nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Betätigungsfreiheit von politischen Parteien ein. Sie diene der Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus. Die entsprechende Einschätzung der Landesregierung sei plausibel. Die Regelung sei auch zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Die Erstellung und Einhaltung eines Hygienekonzeptes führe nicht zu einer vergleichbaren Reduzierung von Kontakten und sei deshalb kein milderes, aber gleich wirksames Mittel.
Die mit der Begrenzung der Teilnehmerzahl verbundenen Beschränkungen der Betätigungsfreiheit der Parteien seien insbesondere auch deshalb verhältnismäßig, weil nach wie vor die Möglichkeit bestehe, Kandidaten für bevorstehenden Wahlen bei Veranstaltungen ohne Beschränkung der Teilnehmerzahl aufzustellen. Damit könnten die Parteien eine ihrer Kernaufgaben weiterhin wahrnehmen, wie die AfD dies am 22.11.2020 auch zu tun beabsichtige.
Es liege auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Parteitagen und Veranstaltungen zur Aufstellung von Wahlkandidaten vor. Letztere dienten der im Grundgesetz verankerten Volkssouveränität im Rahmen der repräsentativen Demokratie durch die uneingeschränkte Ermöglichung und Abhaltung freier Wahlen. Parteitage hingegen dienten vor allem der inneren Parteiorganisation. Es lägen somit schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor.
Die AfD habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Parteitag am 21.11.2020. Sie habe nicht dargelegt, dass der Verzicht auf den Parteitag für sie zu einer finanziellen oder sonstigen besonderen Härte führe. Alle Parteien seien von der Teilnehmerbeschränkung gleichermaßen betroffen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Schleswig-Holstein eingelegt werden.