Widerruf der Flüchtlingseigenschaft straffälliger Syrer

20. November 2020 -

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteilen vom 06.10.2020 zu den Aktenzeichen 1 K 25/20.TR und 1 K 942/20.TR in zwei von sieben Klageverfahren, in denen sich straffällige syrische Staatsangehörige gegen den Entzug ihres Schutzstatus bzw. dessen Nichtzuerkennung wenden, entschieden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus zu Recht widerrufen hat.

Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 43/2020 vom 18.11.2020 ergibt sich:

Der Kläger im Verfahren 1 K 25/20.TR hat sich des Erschleichens von Leistungen, einfacher Körperverletzung, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, gewerbsmäßigen Diebstahls in sieben Fällen (teilweise geringwertige Sachen) sowie gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (davon einmal Versuch) strafbar gemacht und wurde im Strafverfahren zu einem Jahr und drei Monaten Jugendstrafe verurteilt. Der Kläger im Verfahren 1 K 942/20.TR wurde wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Daraufhin hat das BAMF die Flüchtlingseigenschaft (im Verfahren 1 K 25/20.TR) widerrufen bzw. den subsidiären Schutzstatus (im Verfahren 1 K 942/20.TR) zurückgenommen.

Das VG Trier hat die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise bestätigt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte die dem Kläger im Verfahren 1 K 25/20.TR zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ermessensfehlerfrei widerrufen, da er angesichts der begangenen Straftaten und einer weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Ebenso sei die Rücknahme des dem Kläger im Verfahren 1 K 942/20.TR gewährten subsidiären Schutzstatus nicht zu beanstanden, da er eine schwere Straftat im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes begangen habe. Einer zusätzlichen zukunftsgerichteten Prognoseentscheidung hinsichtlich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr bedürfe es in dieser Situation nicht, da aus der Begehung einer schweren Straftat die „Unwürdigkeit“ des Ausländers im Hinblick auf den Erhalt des subsidiären Schutzes resultiere. Doch selbst wenn man eine Wiederholungsgefahr für erforderlich hielte, läge diese vor, da mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Kläger in Zukunft vergleichbare Straftaten begehen werde.

Der Verlust des Schutzstatus führt jedoch nicht zur Abschiebung der Kläger, da die Innenminister der Länder derzeit aufgrund der Einschätzung des Auswärtigen Amtes zur dortigen Lage an dem seit 2012 geltenden Abschiebestopp für Syrien festhalten. Dementsprechend hat die Beklagte aufgrund der humanitären Bedingungen in Syrien zugunsten der Kläger jeweils das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes festgestellt.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Koblenz beantragen.