Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat am 18.11.2020 zum Aktenzeichen 5 K 1124/20.F festgestellt, dass das von der Stadt Frankfurt am Main ausgesprochene Verbot einer Versammlung am Ostermontag rechtswidrig war, da die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in seiner im April 2020 geltenden Fassung kein Versammlungsverbot enthielt.
Aus der Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 19/2020 vom 18.11.2020 ergibt sich:
Am 02.04.2020 meldete der Kläger mit einem Motorradclub als Veranstalter bei der Versammlungsbehörde einen Aufzug für den 13.04.2020 an, der als eine „Motorraddemo“ durch Teile der Stadt Frankfurt am Main führen sollte. Die Stadt hatte am 09.04.2020 die Versammlung am Ostermontag verboten, weil eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Verstoß gegen die Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus bestehe. Auf die Versammlungsteilnehmer könne nicht mit geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus eingewirkt werden. Versammlungen könnten nach der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden.
Der Versammlungsleiter ist gegen diese Verbotsverfügung nicht mit einem Eilantrag vorgegangen und hat Ende April 2020 gegen das Versammlungsverbot Klage erhoben. Er wollte nachträglich festgestellt wissen, dass seine angemeldete Versammlung bei Durchführung nicht gegen die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus verstoßen hätte.
Das VG Frankfurt hat festgestellt, dass das Versammlungsverbot rechtswidrig war.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in seiner im April 2020 geltenden Fassung kein Versammlungsverbot, sondern lediglich Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum enthalten. Die Stadt habe die Bedeutung der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit verkannt und ermessensfehlerhaft keine anderen Möglichkeiten als ein Totalverbot in Erwägung gezogen. Verbot oder Auflösung einer Versammlung seien aber Ultima Ratio (letztes Mittel). Zur Verhinderung der Verbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 hätten in Kooperation mit dem Kläger als Versammlungsleiter Übereinstimmungen gefunden und von der Beklagten durch Auflagen verfügt werden können.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den VGH Kassel einzulegen oder mündliche Verhandlung beim VG Frankfurt zu beantragen.