Der Bundesgerichtshof hat am 27.10.2020 zum Aktenzeichen 3 StR 278/20 ein Urteil des LG Osnabrück, mit dem ein heute 52 Jahre alter Mann wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des LG Osnabrück Nr. 66/2020 vom 18.11.2020 ergibt sich:
Das Landgericht hatte es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte in den Jahren 2011 bis 2013 mehrfach sexuellen Kontakt mit seiner damals minderjährigen Tochter gehabt hatte. Diese war im Tatzeitraum im Teenager-Alter und hatte zumindest teilweise mit dem Angeklagten in einem Haushalt gelebt. Die übrigen Familienmitglieder bekamen von den Taten nach Überzeugung des LG Osnabrück nichts mit. Aufgedeckt wurden die Taten deshalb erst, als die Tochter sich mehrere Jahre nach ihrem Auszug ihrem Freund anvertraute.
Der Angeklagte hatte die Taten vor Gericht vehement bestritten. Das Landgericht hatte die Verurteilung jedoch insbesondere auf die Aussage der Tochter gestützt, die an dem Verfahren als Nebenklägerin teilgenommen hatte. Diese hatte aus Sicht des Landgerichts die Vorwürfe bei mehreren Vernehmungen im Rahmen der Ermittlungen und in der Hauptverhandlung im Kern konstant und glaubhaft geschildert. Anhaltspunkte für eine Falschaussage konnten nicht erkannt werden. Ein aussagepsychologischer Sachverständiger hatte ebenfalls die Glaubhaftigkeit der Aussage bejaht.
Für die insgesamt fünf Taten, die Gegenstand der Verurteilung waren, hatte das Landgericht gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Dabei hatte es zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft war und die Taten mehr als sieben Jahre zurücklagen. Zulasten des Angeklagten wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte mit den Taten teilweise neben dem Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auch den Tatbestand des Beischlafs unter Verwandten verwirklicht hatte.
Der BGH hat die Entscheidung des LG Osnabrück bestätigt.
Nach Auffassung des BGH lassen das Urteil und insbesondere die detaillierte Würdigung der Aussage der Nebenklägerin keine Rechtsfehler zulasten des Angeklagten erkennen.
Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.