Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 11.09.2018 zum Aktenzeichen 11 O 217/18 entschieden, dass das Parken eines Fahrzeugs vor der Garage eine Gefahrerhöhung darstellen kann, welche den Kaskoversicherer im Falle eines Diebstahls zur Kürzung berechtigt, sofern versicherungsvertraglich vereinbart ist, dass das Fahrzeug nachts in einer Garage untergestellt wird.
Aus der Pressemitteilung des DAV Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht Nr. 50/2020 vom 17.11.2020 ergibt sich:
In dem Kaskoversicherungsvertrag war ausdrücklich geregelt, dass das Auto nachts in der Garage geparkt wird. Dies wurde auch bei der Eingruppierung des Tarifs berücksichtigt. Tatsächlich stand das Auto aber zum Zeitpunkt des Diebstahls vor der Garage, wie meist einmal in der Woche. Nach dem Diebstahl kürzte die Versicherung den Betrag von rund 20.000 Euro um 40%. Sie verwies auf die Vereinbarung, dass das Auto nachts in der Garage geparkt werde.
Die Klage des Versicherten war vor dem LG Magdeburg nur teilweise erfolgreich.
Nach Auffassung des Landgerichts durfte die Versicherung den Anspruch nur um 30% kürzen. Insgesamt stelle es tatsächlich eine wesentliche Erhöhung der Gefahr dar, wenn ein Auto statt in der Garage davor geparkt wird. Zumal wenn, wie hier der Fall, die Daten des Fahrzeugschlüssels von den Tätern im Wege des „Homejacking“ ausgespäht worden waren. Wäre der Wagen in der Garage geparkt gewesen, hätte dies ein wesentliches Hindernis für den Diebstahl dargestellt. Bei der Bemessung der Kürzung berücksichtige das Langericht unter anderem, dass das Auto nicht auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt war.