Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschlüssen vom 16.11.2020 zu den Aktenzeichen 2 B 337/20 und 2 B 340/20 entschieden, dass das umfassende Betriebsverbot für Kosmetikstudios und Massage-Praxen unter Berücksichtigung der von mehreren Betreibern im Saarland dargelegten Sicherungsmaßnahmen und Hygienekonzepten voraussichtlich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen zugelassenen „körpernahen Dienstleistern“ darstellt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Saarland Nr. 24/2020 vom 16.11.2020 ergibt sich:
Die einschlägige Regelung in § 7 Abs. 4 der aktuellen Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie untersagt die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen und ähnlichen Betrieben erfolgt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen ausgenommen. Der Betrieb von Friseursalons und Tattoo- bzw. Piercing-Studios ist im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig. Die Antragsteller machten geltend, die generelle Untersagung des Betriebs von Kosmetikstudios und Massage-Praxen sei mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nicht vereinbar. Auch liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, soweit Friseurbetriebe geöffnet bleiben dürften. Der Betrieb unter den vorgegebenen Hygieneanforderungen stelle ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Infektionsgefahren dar als die Betriebsschließung.
Das OVG Saarlouis hat den Eilanträgen stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stellt das umfassende Betriebsverbot für Kosmetikstudios und Massage-Praxen unter Berücksichtigung der von den Antragstellern dargelegten umfangreichen Sicherungsmaßnahmen und Hygienekonzepten voraussichtlich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen in der Verordnung zugelassenen „körpernahen Dienstleistern“ dar. Nach den Angaben des Robert-Koch-Instituts zu den Infektionsgeschehen lasse sich keine Relevanz von Kosmetikstudios und Massagepraxen für die Weiterverbreitung des Coronavirus entnehmen. Sachlich nicht zu rechtfertigen sei die in dem § 7 Abs. 4 Satz 3 der Rechtsverordnung enthaltene Privilegierung des Weiterbetriebs von Friseursalons und Tattoo- bzw. Piercing-Studios im Verhältnis zu den einem vollständigen Verbot unterworfenen Gewerben der Antragsteller. Vergleiche man die von den Antragstellern geschilderten, strengen Hygienevorgaben unterliegenden Arbeits- und Betriebsabläufe insbesondere mit den durch einen deutlich höheren Kundendurchlauf geprägten Friseursalons, sei es nicht nachvollziehbar, warum unter dem hier maßgeblichen Kriterium der Pandemiebekämpfung Massage-Praxen und Kosmetikstudios vorläufig geschlossen werden müssten, wohingegen die Friseurgeschäfte aus Sicht des Verordnungsgebers hinnehmbar erschienen.
Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar.