Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Beschluss vom 16.11.2020 zum Aktenzeichen 6 L 3406/20.TR im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Trierer Innenstadt unverhältnismäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 42/2020 vom 17.11.2020 ergibt sich:
Die Stadt Trier hat mit – zunächst bis zum 30.11.2020 geltender – Allgemeinverfügung für die gesamte Fußgängerzone, sowie einige angrenzende Bereiche der Trierer Innenstadt, ohne Begrenzung auf bestimmte Tage oder Tageszeiten die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und gerichtlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt, wobei sie zur Begründung ihres Begehrens verfassungsrechtliche Bedenken bereits am Bestehen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage geltend machte, sowie eine unangemessene Einschränkung ihrer grundgesetzlich verbürgten allgemeinen Handlungsfreiheit rügte.
Das VG Trier hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht die von der Antragsgegnerin angeordnete Maskenpflicht nach den derzeitigen Erkenntnissen – hierzu zitiert der Beschluss Untersuchungen u.a. des Robert Koch-Instituts – außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 zu erschweren. Insoweit fehle es nämlich an hinreichenden Ermittlungen seitens der Antragsgegnerin. Dass das bestehende Infektionsrisiko so groß sei, dass es zu dessen Absenkung oder Begrenzung angemessen sei, alle Personen zu jeder Tageszeit zum Tragen einer Maske zu verpflichten, habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt. Weder in der Begründung der Allgemeinverfügung noch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens seien konkrete Erkenntnisse über den Umfang des Publikumsverkehrs und möglicherweise damit verbundene Probleme hinsichtlich der Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände mitgeteilt worden, obwohl die Antragsgegnerin aufgrund der Kontrolltätigkeit von Polizei und Ordnungsamt über entsprechende Erkenntnisse verfügen müsste. Vielmehr habe die Antragsgegnerin sich in rechtlich nicht zu vertretender Weise auf lediglich allgemein gehaltene Begründungen zurückgezogen, indem z.B. pauschal geltend gemacht werde, die Innenstadt sei historisch geprägt durch enge Straßenzüge und gleichzeitig hohes Besucheraufkommen und es könne etwa auch im Bereich vor Schaufenstern zur Nichteinhaltung des Mindestabstandes kommen.
Angesichts des Fehlens hinreichend konkreter Erkenntnisse zu dem Risiko einer Infektion gerade innerhalb des Geltungsbereichs der angeordneten Maskenpflicht sei deshalb derzeit davon auszugehen, dass der hiermit verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit außer Verhältnis zu der bezweckten weiteren Reduzierung des Infektionsrisikos stehe. Unabhängig hiervon sei es im Übrigen derzeit auch unklar, ob die getroffene Allgemeinverfügung – wie erforderlich – im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium erlassen worden sei.
Da die Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt ist, wirkt der Beschluss nur zwischen der Antragstellerin und der Stadt Trier, solange diese die Allgemeinverfügung nicht aufhebt.
Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Koblenz zu.