Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 12.11.2020 zum Aktenzeichen 3 L 649/20 im Eilverfahren entschieden, dass die Schulleitung einer Berliner Schule einen Schüler vorläufig für sechs Tage vom Unterricht ausschließen darf, wenn dieser ein Video im internen Klassenchat geteilt hat, auf dem zu sehen ist, wie ein Mitschüler im Unterricht einen Stuhl aus dem 4. Stock des Schulgebäudes wirft.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 57/2020 vom 17.11.2020 ergibt sich:
Mit seinem Eilantrag wandte sich der Schüler gegen den Unterrichtsausschluss und machte geltend, der Vorfall sei zwar mit seinem Mobiltelefon gefilmt worden, aber nicht von ihm selbst. Außerdem missbillige er das Verhalten seines Mitschülers und habe das Video nur auf Bitten weiterer Mitschüler in den Klassenchat eingestellt. Die Schule habe darauf nicht mit Unterrichtsausschluss reagieren dürfen.
Das VG Berlin hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller das geordnete Schulleben gefährdet und das Vertrauen der Schulgemeinschaft in einen regelgeleiteten und gewaltfreien schulischen Rahmen erschüttert. Dabei sei es nicht relevant, ob der Antragsteller selbst den Vorfall gefilmt habe und wie er dazu stehe. Da das Video zeige, wie Schuleigentum zerstört und Menschen dadurch gefährdet werden, sei dessen Außenwirkung entscheidend. Diese habe der Antragsteller durch das Einstellen des Videos in den Klassenchat zu verantworten. Es sei absehbar gewesen, dass das Video sich darüber hinaus weitläufig verbreite. Dadurch könnten andere dazu animiert werden, ähnliche Aktionen durchzuführen. Die Dynamik sozialer Onlinemedien und virtueller Chatgruppen könne erfahrungsgemäß einen regelrechten Überbietungswettbewerb um immer schwerere Regelübertretungen auslösen. Durch den Unterrichtsausschluss habe die Schulleitung dokumentiert, dass ein entsprechendes Verhalten Konsequenzen nach sich ziehe. Sie habe deswegen auch nicht eine weniger einschneidende Maßnahme als den Unterrichtssauschluss ergreifen müssen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.