Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 17.11.2020 zum Aktenzeichen 2 K 5676/17 auf die Klage einer Betreibergesellschaft von Pflegeeinrichtungen gegen die sogenannte „verbindliche kommunale Bedarfsplanung“ der Städteregion Aachen entschieden, dass die verbindliche kommunale Bedarfsplanung im Bereich stationärer oder teilstationärer Pflegeeinrichtungen verfassungsgemäß ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 17.11.2020 ergibt sich:
Das Alten- und Pflegegesetz NRW gibt den Kreisen und kreisfreien Städte auf, alle zwei Jahre auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme der vorhandenen Angebote für ältere und pflegebedürftige Menschen festzustellen, ob dieses Angebot qualitativ und quantitativ ausreichend ist bzw. welche Maßnahmen zur Erweiterung, Verbesserung oder Weiterentwicklung erforderlich sind. Weitergehend eröffnet das Alten- und Pflegegesetz die Möglichkeit, bei festgestelltem Bedarf an stationären oder teilstationären Pflegeplätzen ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Im Rahmen dessen können potentielle Träger von Pflegeeinrichtungen ein konkretes Angebot zur Eröffnung einer neuen Pflegeeinrichtung abgeben. Im nachfolgenden Auswahlverfahren erhält das beste Angebot eine Bedarfsbestätigung für die geplante Pflegeeinrichtung. Die ausgewählte Einrichtung wird durch die Kommune in der Weise gefördert, dass deren Bewohner bei Vorliegen der entsprechenden Einkommens- und Vermögensvoraussetzungen zur Deckung der in den Heimkosten enthaltenen Investitionskosten Pflegewohngeld erhalten können. Ein solches Verfahren hat die Städteregion in den Jahren 2016/2017 durchgeführt und für die Stadt Baesweiler einen Bedarf von 70 vollstationären Plätzen bis zum Jahr 2019 ermittelt. Auch die Klägerin beteiligte sich an dem Auswahlverfahren für die Errichtung eines Pflegeheims. Den Zuschlag (Bedarfsbestätigung) erhielt jedoch eine Konkurrentin. Die Klägerin sieht sich durch das Instrument der verbindlichen Bedarfsplanung in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Denn sie könne zwar auch ohne Bedarfsbestätigung eine Pflegeeinrichtung eröffnen. Allerdings könnten ihre Bewohner dann jedoch trotz Bedürftigkeit kein Pflegewohngeld erhalten. Im Ergebnis sei sie daher nicht konkurrenzfähig.
Das VG Aachen hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet die verbindliche Bedarfsplanung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar werde die Berufsausübungsfreiheit von Einrichtungsträgern berührt, weil die mittelbare Förderung der Einrichtungen durch die Bewilligung von Pflegewohngeld von der vorherigen Bedarfsbestätigung abhängig gemacht werde. Jedoch sei die wirtschaftliche Bedeutung deutlich geringer als von der Klägerin angenommen. Nur hinsichtlich etwa 10% der Einrichtungsplätze entfalle die Förderung durch Pflegewohngeld ersatzlos, wenn die Einrichtung keine Bedarfsbestätigung erhalte. Diese Pflegeplätze könnten jedoch auch von Personen in Anspruch genommen werden, die über ausreichende Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügen. Ob den Einrichtungsbetreibern daher tatsächlich ein finanzieller Nachteil entstehe, sei offen. Jedenfalls sei eine verbleibende Belastung durch vernünftige Zwecke des Gemeinwohls gerechtfertigt. So ermögliche die verbindliche Bedarfsplanung es den Kreisen und kreisfreien Städten, die Orte aufzuzeigen, in denen ein Bedarf an Pflegeeinrichtungen bestehe. So könne verhindert werden, dass an manchen Orten zu viele an anderen jedoch zu wenig Pflegeplätze geschaffen würden.
Gegen das Urteil kann die Klägerin nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe Berufung einlegen, über die das OVG Münster entscheidet.