Das Finanzgericht Stuttgart hat mit Urteilen vom 05.08.2020 zum Aktenzeichen 7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18 entschieden, dass eine Schenkung nicht in Deutschland steuerpflichtig ist, wenn der Schenkende mit einem Wohnsitz in Deutschland und Schweden seinen Lebensmittelpunkt zur Zeit der Schenkung in Schweden hatte.
Aus der Pressemitteilung des FG Stuttgart Nr. 14/2020 vom 17.11.2020 ergibt sich:
Dies gelte auch dann, wenn Schweden zum Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer bereits abgeschafft habe, so das Finanzgericht.
Die Kläger der drei Verfahren sind Geschwister. Ihr Vater hatte jedem von ihnen 2005 Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft geschenkt. Der Vater als Schenker hatte im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in Deutschland und in Schweden und seinen Lebensmittelpunkt in Schweden. Die Beschenkten waren nicht im Inland ansässig. Das beklagte Finanzamt setzte gegen alle drei Beschenkten Schenkungsteuer fest. Der Vater habe einen Wohnsitz im Inland und mit der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden zu Beginn des Jahres 2005 stehe Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Nach den Beschenkten stehe Schweden das Besteuerungsrecht zu. Dort sei der Vater infolge seines Lebensmittelpunkts ansässig.
Das FG Stuttgart hat die Schenkungsteuerbescheide jeweils aufgehoben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts steht das Besteuerungsrecht Schweden zu, auch wenn im Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer in Schweden abgeschafft gewesen ist. In Deutschland bestehe zwar eine unbeschränkte Steuerpflicht, da der Schenker im Inland einen Wohnsitz habe. Doch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (DBA), das die Erbschaft-, Schenkung-, Einkommen- und Vermögensteuer umfasse und nicht gekündigt oder geändert worden sei, sei die Ansässigkeit der an der Schenkung beteiligten Personen entscheidend. Sei der Schenker in beiden Vertragsstaaten ansässig und verfüge in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, sei dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgebend. Der Schenker habe zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Lebensmittelpunkt in Schweden gehabt.
Eine besondere Zuweisung des Besteuerungsrechts für Deutschland ergebe sich aus dem DBA nicht, da es sich bei den geschenkten Gesellschaftsanteilen weder um unbewegliches Vermögen noch um bewegliches Betriebsvermögen eines in Deutschland belegenen Unternehmensteils handle.
Auch nach der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden seien nach Wortlaut und Systematik des Abkommens die Ansässigkeit bzw. der Lebensmitteilpunkt für die Verteilung des Steuersubstrats maßgebend. Es komme nicht darauf an, ob der andere Vertragsstaat Schenkungsteuer festsetze. Dies gelte auch dann, wenn dadurch die Schenkung – wie in den Streitfällen – unversteuert bleibt. Jedem Vertragsstaat stehe es frei, ob und wie er von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht. Eine sog. Rückfallklausel gebe es nicht.
Das FG Stuttgart hat in allen drei Verfahren die Revision zugelassen. Die vom beklagten Finanzamt eingelegten Revisionen sind beim BFH unter anhängig (Az.: II R 28/20, II R 29/20 und II R 27/20).