Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.02.2020 zum Aktenzeichen 9 U 202/19 entschieden, dass ein Rechtsanwalt zum Schadensersatz haftet, wenn er die Mandanten nicht zutreffend über die Erfolgsaussichten der Berufung belehrt und damit gegen seine Pflicht zur umfassenden Beratung seiner Mandanten verletzt.
Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung verpflichtet und muss seinen Mandanten vor möglichen Schädigungen bewahren.
Bei der Prüfung der Aussichten eines beabsichtigten Prozesses muss der Anwalt vor allem den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin überprüfen, ob er geeignet ist, den von dem Auftraggeber erstrebten Erfolg zu begründen.
Auf mögliche Bedenken gegen die Erfolgsaussichten einer Klage muss er den Auftraggeber hinweisen.
Wenn die Prüfung ergibt, dass die beabsichtigte Klage nahezu sicher oder jedenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist, darf der Rechtsanwalt dies nicht verschweigen; er muss vielmehr von sich aus hinreichend deutlich zu dem Grad des Risikos und der Wahrscheinlichkeit des Prozessverlustes Stellung nehmen.
Erscheint nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine beabsichtigte Klage nahezu sicher oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos, so muss der Anwalt auf den damit verbundenen Grad der Gefahr eines Prozessverlustes hinweisen.
Bei Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist diese klar herauszustellen; von einer völlig aussichtslosen Rechtsverfolgung ist abzuraten.