Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 13.11.2020 zum Aktenzeichen 27 K 34.17 entschieden, dass das Bundeskanzleramt verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über sogenannte Hintergrundgespräche zu geben.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 56/2020 vom 16.11.2020 ergibt sich:
Der Kläger, Journalist einer Tageszeitung, begehrte vom Bundeskanzleramt Auskunft darüber, welche Hintergrundgespräche unter Beteiligung des Bundeskanzleramts im Jahr 2016 stattgefunden haben. Hintergrundgespräche sind solche zwischen Vertretern dieses Amtes und Journalisten, über die zwischen den Teilnehmern Vertraulichkeit verabredet wurde. Konkret erfragt der Kläger Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmer und Themen sowie Informationsinhalte der Hintergrundgespräche. Außerdem möchte er wissen, an welchen Hintergrundgesprächen im Jahr 2016 die Bundeskanzlerin teilgenommen hat.
Das VG Berlin hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Kläger die begehrten Informationen auf Grundlage des aus Art. 5 GG folgenden presserechtlichen Auskunftsanspruchs verlangen. Der Auskunftserteilung stünden die von der Beklagten geltend gemachten schutzwürdigen Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit dieser Informationen nicht entgegen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Informationen bei der Beklagten vorhanden seien. Im Presserecht könne zum Informationsbestand einer Behörde auch das nicht verschriftlichte dienstliche Wissen von Mitarbeitern gehören. Der für die Zusammenstellung der betreffenden Informationen erforderliche Verwaltungsaufwand sei nicht unverhältnismäßig.
Das VG Berlin hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg zugelassen.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.