Der Bundesgerichtshof hat am 28.10.2020 zum Aktenzeichen 3 StR 254/20 ein Urteil des LG Osnabrück, mit dem drei heute 20, 24 und 27 Jahre alte Männer aufgrund sogenannter Fake-Anrufe wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges beziehungsweise der Beihilfe dazu zu teils erheblichen Haftstrafen verurteilt wurden, bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des LG Osnabrück Nr. 65/2020 vom 16.11.2020 ergibt sich:
Das LG Osnabrück hatte es als erwiesen angesehen, dass die Angeklagten in der Zeit vom 15.07. bis zum 17.10.2019 Mitglieder einer Tätergruppierung waren, die in großem Stil von Istanbul (Türkei) aus im gesamten Bundesgebiet gewerbsmäßigen Betrug durch sog. Fake-Anrufe zum Nachteil älterer Menschen beging. Dabei gaben sich die Täter gegenüber den Senioren in Telefonaten als Polizeibeamte oder sonstige Amtsträger aus und veranlassten die Geschädigten dazu, Bargeld oder andere Wertgegenstände bereitzustellen, um sie angeblichen Polizeibeamten zu überlassen. Der heute 24 Jahre alte Angeklagte hatte nach den Feststellungen des LG Osnabrück für einen Teil dieser Taten als sog. Logistiker Fahrer und Abholer, die die Beute bei den getäuschten Geschädigten abholten, rekrutiert und deren Einsätze koordiniert. Die anderen beiden Angeklagten waren nach Überzeugung des Landgerichts als Fahrer bzw. Abholer im Bereich Nordwestdeutschland tätig.
Konkreter Gegenstand der Verurteilung waren vier Taten im Juli und August 2019 in Beckum, Dortmund, Nordhorn und Salzbergen. Bei den Taten hatten nach Auffassung des Landgerichts drei der mutmaßlich betroffenen älteren Menschen aufgrund der Fake-Anrufe insgesamt mehr als 65.000 Euro Bargeld gutgläubig übergeben. Die Übergabe eines sechsstelligen Betrages in einem vierten Fall konnte durch das Eingreifen der Polizei im letzten Moment verhindert werden. Jedenfalls zwei der Angeklagten erhielten nach den Feststellungen des LG Osnabrück für ihre Tatbeteiligung Geldbeträge im vierstelligen Bereich.
Der heute 20 Jahre alte Angeklagte wurde wegen der Beteiligung an diesen Taten – unter Einbeziehung einer Vorverurteilung – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der heute 24 Jahre alte Angeklagte muss für fünf Jahre und sechs Monate ins Gefängnis. Der dritte heute 27 Jahre alte Angeklagte erhielt wegen Beihilfe zu zwei der Taten eine Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Geldsummen, die die Angeklagten als Belohnung für die Tatbeteiligung von den Hintermännern erhalten hatten, wurden eingezogen.
Die Höhe der verhängten Haftstrafen begründete das Landgericht u.a. mit den erheblichen Auswirkungen der Taten auf die betroffenen älteren Menschen. Zum finanziellen Verlust träten oft erhebliche psychische Folgen hinzu. Zudem werde bei Taten dieser Art das Vertrauen in staatliche Institutionen besonders perfide ausgenutzt. Dies verlange eine deutliche Bestrafung. Strafmildernd wirke sich dagegen das Geständnis der Angeklagten aus. Dieses habe nicht zuletzt ermöglicht, die Hauptverhandlung in nur einem Monat abzuschließen.
Der BGH hat diese Entscheidung des LG Osnabrück bestätigt.
Nach Auffassung des BGH sind keine Rechtsfehler zulasten der Angeklagten festzustellen.
Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.