Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 13.11.2020 zum Aktenzeichen 6 L 2098/20.KS entschieden, dass die Versammlung „Frieden und Freiheit“ in Fulda nur unter Einhaltung der erteilten Auflagen wie der Einhaltung eines Mindestabstandes und der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung stattfinden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Kassel Nr. 9/2020 vom 13.11.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin veranstaltet seit Mai 2020 jeden Samstag zum Thema „Frieden und Freiheit“ Versammlungen in Fulda. Zuletzt fanden diese auf dem Universitätsplatz statt. Die Stadt Fulda ordnete für die am 14.11.2020, von 14 bis 17 Uhr geplante Versammlung diverse Auflagen (u.a. Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) aufgrund der Corona-Pandemie an. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch bei der Stadt Fulda und stellte zugleich beim VG Kassel einen Eilantrag.
Das VG Kassel hat den Eilantrag überwiegend abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Auflagenbescheid ganz überwiegend offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere die Auflagen zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m zu Angehörigen eines anderen Hausstandes und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung seien verhältnismäßig. Sie dienten aufgrund der Corona-Pandemie dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens. Dahinter müsse die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit der Antragstellerin zurücktreten. Der Eilantrag hatte aber insoweit Erfolg, als dass die Stadt Fulda für den Nachweis, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden könne, verlangte, dass in einem entsprechenden ärztlichen Attest oder einer amtlichen Bescheinigung die Befundtatsachen genannt werden müssten. Das Verwaltungsgericht sah insofern keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit zu Unrecht entsprechende Dokumente ausgestellt worden sind. Daher dürften für die Versammlungsteilnehmer keine verschärften Anforderungen durch die Stadt Fulda gestellt werden. Im Gegenteil habe die Stadt Fulda in der Begründung der Auflage selbst ausgeführt, dass sie eine strafrechtlich relevante Ausstellung falscher Atteste nicht unterstelle.
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den VGH Kassel zu.