Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschlüssen vom 13.11.2020 zu den Aktenzeichen 3 MR 61/20 und 3 MR 59/20 in zwei Eilverfahren die Maskenpflicht auf dem Schulgelände für Schüler in der Primarstufe (Grundschule) sowie die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 14.11.2020 ergibt sich:
Der erste Beschluss betraf die in der Schulen-Coronaverordnung des Bildungsministeriums vorgegebene Maskenpflicht auf dem Schulgelände für Schüler in der Primarstufe (Grundschule) mit der im November 2020 geltenden erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht, die eintritt, sobald und solange im Kreis oder in der kreisfreien Stadt bei 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern die 7-Tagesinzidenz überschritten wird. Gestellt wurde der Antrag von einem durch seine Eltern vertretenen siebenjährigen Schüler, der eine Grundschule im Kreis Pinneberg besucht.
Das OVG Schleswig hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts unterliegen die angegriffenen Regelungen keinen rechtlichen Bedenken. Der allein gegebene Eingriff in die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sei gerechtfertigt und verhältnismäßig. Andere Maßnahmen wie ein Lüftungskonzept, der Einsatz von mobilen Luftfiltern und Trennwänden sowie das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m seien nach den gegenwärtigen Empfehlungen des RKI zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht gleichermaßen geeignet, um den weiteren Anstieg des Infektionsgeschehens zu verhindern. Zudem sei die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in der Primarstufe von einer fachwissenschaftlichen Grundlage getragen, in diesem Fall durch die Empfehlungen des RKI und der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin. Laut Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie entspreche es nicht wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass Kinder in der Pandemie und in der Übertragung keine Rolle spielten. So seien nach einer neuen Studie des Helmholtz-Instituts im ersten Halbjahr in Bayern sechsmal mehr Kinder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert als gemeldet gewesen, davon knapp die Hälfte asymptomatisch. Darüber hinaus bestünden aus (fach-)ärztlicher Sicht auch bei jüngeren Kindern keine durchgreifenden gesundheitlichen Bedenken, wenn sie beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Pausen einhielten. Bei gezieltem Anleiten sei auch jüngeren Kindern das Tragen einer Maske zu vermitteln. Aus jugendpsychiatrischer Sicht sei die Maske kein Problem, solange die Eltern als Vorbild wirkten und eine zuversichtliche Grundstimmung herrsche.
Schließlich sei auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gegeben. Der Verordnungsgeber habe lediglich in seinem Herrschaftsbereich eine Gleichbehandlung zu gewähren. Ein Vergleich zu der in Hamburg und Niedersachsen gegebenen pandemischen Lage verbiete sich daher. Auf das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG könne sich der Antragsteller schließlich nicht berufen.
Der zweite Beschluss betraf den Eilantrag einer Gesellschaft, die in Neumünster ein Fitnessstudio betreibt und sich gegen die in der Corona-Bekämpfungsverordnung festgelegte Einschränkung der Sportausübung – allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person – und der Betriebsuntersagung für Fitnessstudios wandte.
Das OVG Schleswig hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die angegriffenen Regelungen voraussichtlich als rechtmäßig zu bewerten. Die Einschränkungen seien zur Eindämmung der sich immer weiter ausbreitenden Corona-Pandemie geeignet und erforderlich. Sie begrenzten die Gelegenheiten zu Zusammenkünften im Bereich des Sports und würden so helfen, der exponentiellen Infektionsdynamik entgegenzuwirken. Die Öffnung der Studios und das Sporttreiben in Gruppen mit entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsgeboten seien nicht gleichermaßen geeignet, um die Ansteckungsrisiken effektiv zu minimieren. Auch bei grundsätzlicher Einhaltung der Maßnahmen könne es durch die Aerosolbildung beim Sporttreiben zu einem Ansteckungsgeschehen kommen. Dass es in Fitness-Studios praktisch keine nachgewiesenen Ansteckungen gebe, heiße nicht, dass eine Ansteckungsgefahr ausgeschlossen werden könne. Zwar hätten die meisten nachgewiesenen Ansteckungen mit dem Coronavirus im häuslichen Umfeld, in Pflegeheimen und in Krankenhäusern stattgefunden, doch sei zu beachten, dass die Ansteckungswege in 75% der Fälle gar nicht mehr nachvollziehbar seien.
Schließlich dürfe das Interesse der Betreiber von Fitnessstudios und der Sporttreibenden gegenüber dem Interesse an der verfolgten Eindämmung der Corona-Pandemie zurückgestellt werden, da sich das Virus wieder auf einem erhöhten Niveau weiter ausbreite und auch bei der Beanspruchung intensivmedizinischer Kapazitäten eine deutlich verschärfte Lage festzustellen sei. Bei den Inhabern betroffener Studios und deren Beschäftigten stehe aufgrund der zu erwartenden Einnahmeausfälle zwar eine erhebliche Einschränkung der Berufsausübung im Raum, doch sei dies unter Berücksichtigung der zugesagten Entschädigung noch angemessen. Die Entschädigung sei in den angefochtenen Regelungen zwar nicht festgeschrieben, als Teil eines zwischen der Bundes- und den Landesregierungen verhandelten Gesamtpaketes aber mehr als nur eine vage Zusage auf finanzielle Unterstützung und deshalb bei der Abwägung ausnahmsweise berücksichtigungsfähig.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) erkannte das Oberverwaltungsgericht nicht. Die Zulassung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben wie etwa dem Handwerk diene nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung, sondern der Versorgung der Bürger und der Wirtschaft. Dass Sporttreiben mit haushaltsfremden Personen in einer Gruppe nicht möglich sei, private Zusammenkünfte aber erlaubt seien, sei ebenfalls zu rechtfertigen, weil ein Verbot privater Kontakte viel tiefgreifendere Folgen für die private Lebensgestaltung habe und vermutlich keine Akzeptanz mehr fände.
Anders als der VGH München in seinem Beschluss vom 12.11.2020 sehe das OVG Schleswig schließlich auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, wenn der Individualsport in Fitnessstudios vollständig untersagt wird, im Übrigen aber eingeschränkt erlaubt bleibt. Denn bei Öffnung der Fitnessstudios für den Individualsport fänden Zusammenkünfte von Personen statt, die zwar allein, aber doch gleichzeitig Individualsport betrieben. Gerade solche Begegnungen sollten durch den gegenwärtigen Teil-Lockdown aber reduziert werden.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.