Kein Polizeischutz für Waldbesetzer

16. November 2020 -

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 13.11.2020 zum Aktenzeichen 4 L 3837/20.GI entschieden, dass ein Waldbesetzer im Dannenröder Wald keinen Anspruch auf Verpflichtung der Polizei zum gefahrenabwehrrechtlichen Einschreiten hat.

Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 13.11.2020 ergibt sich:

Der Antragsteller begehrte die Verpflichtung des Polizeipräsidiums, Wald-, Forst- und Rodungsarbeiten insbesondere, aber nicht nur der Firmen DEGES GmbH sowie der von ihr beauftragten KSM Forstservice GmbH, welche Rodungs- und Fälltätigkeiten vornehmen, aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen von Baumfällarbeiten abzuhalten, soweit diese in einem Umkreis von 90 Metern um den Antragsteller vorgenommen werden. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass es bei den vergangenen Rodungsarbeiten insbesondere im Herrenwald mehrfach dazu gekommen sei, dass Fällarbeiten unmittelbar neben Baumhäusern oder ähnlichem stattgefunden hätten. Er selbst halte sich im Dannenröder Wald auf, wo seit dieser Woche die Räumungsarbeiten stattfinden.

Das VG Gießen hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts enthält das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung keine Rechtsgrundlage, auf die der Antragsteller sein Begehren stützen könne. Insbesondere seien polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahmen primär gegen denjenigen zu richten, der eine Gefahr verursache. Dies sei in der vorliegenden Konstellation nicht die mit den Rodungsarbeiten betraute Firma, sondern vielmehr der Antragsteller selbst, der sich in den Gefahrenbereich von Baumfällarbeiten begebe. Im Übrigen verweist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung darauf, dass der Antragsteller primär um Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nachsuchen müsse, weil der Polizei der Schutz privater Rechte – wie vorliegend Leib und Leben des Antragstellers – nur dann obliege, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.