Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 13.11.2020 zum Aktenzeichen 4 L 3879/20.GI entschieden, dass die Teilnehmer einer Versammlung am 16.11.2020 in Herborn zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet sind.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 13.11.2020 ergibt sich:
Der Veranstalter der Versammlung hat bei der Stadt Herborn eine Versammlung gegen „Corona-Maßnahmen“ angemeldet. Diese soll in der Zeit von 19 bis 20:30 Uhr auf dem Marktplatz in Herborn stattfinden. Die Stadt Herborn verfügte mit Bescheid vom 11.11.2020 unter anderem, dass sämtliche Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Die Stadt begründete ihre Auflage im Wesentlichen damit, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich sei, um mögliche Infektionen durch das SARS-CoV-2-Virus bestmöglich zu verhindern. Der Antragsteller wandte sich hiergegen.
Das VG Gießen hat den Eilantrag abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf eine Folgenabwägung zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern in Form der Versammlungsfreiheit des Antragstellers auf der einen und dem Schutzgut von Leib und Leben von Menschen auf der anderen Seite.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wird durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in die Versammlungsfreiheit nur in einem geringen Umfang eingegriffen. Auch im Hinblick auf den Versammlungszweck sei für das Gericht nicht erkennbar, dass dieser durch die Beachtung der streitigen Auflage wesentlich vereitelt würde. Die Wirksamkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung lasse sich nicht offensichtlich verneinen und diene dem Schutz von Leib und Leben von Menschen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.