Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 2262/20, dass es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen, wenn, wenn sich aus den Gründen des Gerichts nicht entnehmen lässt, dass die aus Art. 6 Abs. 2 GG folgenden Vorgaben an einen Ausschluss des Umgangsrechts beachtet wurden.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.
Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen.
Die Bezugnahme auf die fehlende Akzeptanz der Entscheidung des Umgangsbestimmungspflegers durch den Beschwerdeführer in der Begründung der angegriffenen Entscheidung sowie die Ausführungen zu Versuchen des Beschwerdeführers, das Kind abzuholen, genügen hierfür nicht.
Auch unter Berücksichtigung der im Eilverfahren angesichts der Eilbedürftigkeit gegenüber den in der Hauptsache bestehenden Möglichkeiten praktisch zurückbleibenden Aufklärungsmöglichkeiten obliegt dem Gericht hier eine eigene Ermittlung des Sachverhalts und eigene Bewertung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, zu deren Abwehr ein Ausschluss des Umgangsrechts erforderlich ist.
Dass dies erfolgt ist, kann der Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht entnommen werden.