Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit Beschluss vom 11.11.2020 zum Aktenzeichen 3 B 357/20 entschieden, dass die Kontaktbeschränkungen, die Regelungen zur Kontaktdatenerhebung, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und das Betriebsverbot für Kosmetik- und Nagel-Studios in Sachsen bestehen bleiben.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 19/2020 vom 13.11.2020 ergibt sich:
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 19 Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in der seit 02.11.2020 geltenden Fassung vom 30.10.2020 (SächsCoronaSchVO a. F.) – und inhaltsgleich gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 21 der ab 13.11.2020 geltenden neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung – ist die Öffnung und das Betreiben von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, verboten. In einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) verlangte die Antragstellerin, § 4 Abs. 1 Nr. 19 vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Das OVG Bautzen hat den Eilantrag abgelehnt.
Das Oberverwaltungsgericht geht im Eilverfahren auch bezüglich Kosmetik- und Nagel-Studios davon aus, dass diese Vorschrift einem Normenkontrollantrag in der Hauptsache, mit dem diese Vorschrift endgültig für unwirksam erklärt werden könnte, standhalten wird. Dabei hat sich das Oberverwaltungsgericht von denselben Erwägungen leiten lassen, wie bezüglich der Tätowier- und Piercing- Studios (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 11.11.2020 – 3 B 349/20).
Ergänzend hat das Oberverwaltungsgericht betont, dass die Schaffung zusätzlicher Krankenhauskapazitäten keine Alternative dazu darstelle, durch Betriebsverbote die Kontakte zu reduzieren, weil außer Zweifel stehe, dass bei ungeminderter Ausbreitungsgeschwindigkeit der Pandemie selbst in einem leistungsfähigen Industrieland wie der Bundesrepublik nicht ausreichend Krankenhauskapazitäten geschaffen werden könnten, unabhängig davon, ob es die staatlichen Stellen in der Vergangenheit versäumt haben, genügend Kapazitäten zu schaffen, wie die Antragstellerin behauptet habe.
Darüber hinaus geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die von der Antragstellerin gerügten Kontaktbeschränkungen gemäß § 2 Abs. 1 Sächs-CoronaSchVO a. F., die in der neuen Fassung unverändert sind, einem Normenkontrollantrag in der Hauptsache standhalten werden. Zur schnellen Unterbrechung der Infektionsketten durften vorallem private Treffen den nicht priorisierten und besonders infektionsträchtigen Bereichen zugeordnet und so eingeschränkt werden, dass in eigener Häuslichkeit nur Zusammenkünfte von bis zu zehn Teilnehmer aus bis zu zwei Haushalten oder von bis zu fünf Teilnehmer aus mehr als zwei Haushalten gestattet seien. Denn dies sei evident geeignet, Ansteckungsrisiken zu minimieren und es können in einem Mindestumfang weiter familiäre Beziehungen und soziale Kontakte gepflegt werden.
Auch die von der Antragstellerin angegriffene Pflicht, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen (§ 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO a. F.), die ebenfalls ab 13.11.2020 weitergilt, werde im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten. Sie verringere nach wissenschaftlicher Erkenntnis das Infektionsrisiko Dritter – auch im Freien – und sei nicht unverhältnismäßig. Belastbare Erkenntnisse, dass das Tragen einer solchen Maske bei sachgemäßer Anwendung allgemein Gesundheitsgefahren hervorrufe, gebe es nicht.
Schließlich hat sich die Antragstellerin erfolglos gegen die Regelungen zur Kontaktdatenerhebung gewandt (§ 5 Abs. 6 und 7 SächsCoronaSchVO a. F.), die ab 13.11.2020 ebenso weitergelten. Die Regelungen zur Kontaktdatenerhebung müssten nicht nur der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen, sondern auch nach deutschem Recht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruhen. Ob dafür die Regelungen in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes ausreichten, auf die auch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gestützt wurde, sei zwar umstritten und damit im Eilverfahren offen. Jedoch seien die Regelungen in § 5 Abs. 6 und 7 SächsCoronaSchVO a.F. jedenfalls datenschutzrechtlich hinreichend bestimmt und auch verhältnismäßig. Denn die Kontaktdatenerhebung ermögliche die Rückverfolgung der Kontakte von Corona-Infizierten und leiste damit einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Der erhebliche Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehe deshalb nicht außer Verhältnis zum überaus gewichtigen Zweck des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung, so dass die Kontaktdatenerhebung nicht unangemessen sei. Obwohl das Hauptsacheverfahren wegen des Streits um eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung im Infektionsschutzgesetz des Bundes offen sei, müssten deshalb – im Eilverfahren – die datenschutzrechtlichen Belange der Antragstellerin hinter dem vorrangigen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Funktionsweise staatlicher und gesellschaftlicher Einrichtungen zurückzustehen.
Die Entscheidung des OVG Bautzen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.