Demonstration auf Löwenwall nur mit Beschränkungen zulässig

13. November 2020 -

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 13.11.2020 zum Aktenzeichen 5 B 320/20 entschieden, dass die Auflagen, die die Stadt Braunschweig für die am 15.11.2020 auf dem Löwenwall von Rechtsextremen geplante Demonstration erteilt hat, weit überwiegend rechtmäßig sind.

Aus der Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 13.11.2020 ergibt sich:

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darf trotz des grundsätzlich hohen Rangs der durch das Grundgesetz geschützten Versammlungsfreiheit eine Versammlung durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn sie ein die Bürger einschüchterndes, provozierendes und aggressives Erscheinungsbild erzeugt. Daher sei es rechtmäßig zu verhindern, dass am 15.11.2020 in der Abenddämmerung und nach Einbruch der Dunkelheit unmittelbar am Obelisken auf dem Löwenwall rechtsextreme Demonstranten unter Verwendung von 100 Fackeln, schwarz-weiß-roten Fahnen, einem Transparent und einem Schallverstärker eine Veranstaltung durchführen, die ein militantes Gepräge gehabt und wie ein nationalsozialistischer Aufmarsch gewirkt hätte. Insbesondere dürfe die Stadt die Veranstaltung daher auch in den südlichen Bereich des Löwenwalls verlegen.

Die Teilnehmer der Veranstaltung hätten keinen Anspruch auf das uneingeschränkte Mitführen von Flaggen. Allerdings dürfe das Mitführen der Reichs- und der Reichskriegsflagge nach derzeitiger Rechtslage nicht vollständig untersagt werden: Ein gesetzliches Verbot bestehe gegenwärtig nicht. Der Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 01.10.2020 habe keine Gesetzeskraft, es handele sich nur um eine verwaltungsinterne Handlungsanweisung, die für die Bürger nicht verbindlich sei. Jedoch müsse die Anzahl der Flaggen auf der Veranstaltung begrenzt werden. Das Verwaltungsgericht hat dazu verfügt, dass nur eine Flagge für je zehn Veranstaltungsteilnehmer gezeigt werden darf, wegen der zugelassenen Teilnehmerzahl von maximal 50 Personen also höchstens fünf Flaggen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde beim OVG Lüneburg zu.