Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am 12.11.2020 zum Aktenzeichen 20 NE 20.2463 die Regelung in der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV), die den Betrieb von Fitnessstudios vollständig untersagt, außer Vollzug gesetzt, weil sie nicht verhältnismäßig ist und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 12.11.2020 ergibt sich:
Einrichtungen des Freizeitsports dürfen nach den seit 02.11.2020 geltenden Beschränkungen im Bereich der Freizeitgestaltung nur für den Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands genutzt werden. In Fitnessstudios ist dies derzeit nicht erlaubt. Sie müssen vollständig schließen.
Der VGH München hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes werden Inhaber von Fitnessstudios durch diese Regelung benachteiligt, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei. Die Regelung verstoße daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die vollständige Schließung von Fitnessstudios sei nicht verhältnismäßig. Der Verordnungsgeber sei bei Erlass der Einschränkungen davon ausgegangen, dass Individualsport im genannten Umfang zulässig bleiben solle. Diese Erwägung müsse auch für Fitnessstudios gelten.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Außervollzugsetzung der restlichen Beschränkungen des Freizeitindividualsports im Rahmen einer Folgenabwägung abgelehnt. Das derzeitige Infektionsgeschehen rechtfertige aus Gründen des Schutzes von Leben und Gesundheit die für den Bereich des Freizeitsports getroffenen Beschränkungen, auch wenn die wirtschaftliche Betätigung in Einrichtungen des Sportbetriebs stark beschränkt werde. Damit ist auch der Betrieb von Fitnessstudios nur in einem stark eingeschränkten Umfang möglich.
Die Zulässigkeit des Berufs- und Leistungssports bleibt von dieser Entscheidung unberührt.
Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.