Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 11.11.2020 zum Aktenzeichen 15 A 1519/16 entschieden, dass der Bundesrechnungshof grundsätzlich verpflichtet ist, der Presse auf Antrag in Form einer Liste Auskunft darüber zu geben, welche Prüfungen er in einem bestimmten Zeitraum abschließend durchgeführt hat.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 12.11.2020 ergibt sich:
Ein Journalist hatte beim Bundesrechnungshof beantragt, ihm mitzuteilen, welche Prüfungen der Bundesrechnungshof in den Jahren 2013 und 2014 in den Etats verschiedener Bundesministerien, der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzleramtes durchgeführt habe. Er bat um Übersendung einer Liste, aus der hervorgehe, was und wer genau geprüft worden sei. Der Bundesrechnungshof lehnte das Begehren des Klägers ab. Nach der gesetzlichen Regelung seiner Auskunftspflichten in der Bundeshaushaltsordnung könne er nur im Einzelfall Auskunft aus einem abschließend festgestellten Prüfungsergebnis erteilen. Darüber hinausgehende Auskünfte seien nicht möglich.
Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wies das VG Köln ab. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung.
Die Berufung hatte vor dem OVG Münster teilweise Erfolg.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die vom Kläger begehrte Auflistung der in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Prüfungen grundsätzlich vom Auskunftsanspruch nach der Bundeshaushaltsordnung umfasst. Der durch die gesetzliche Bestimmung gewährte Zugang zu den im Einzelfall festgestellten Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes umfasse nach Sinn und Zweck auch die Mitteilung der Tatsache, zu welchen Prüfungsthemen und -bereichen überhaupt ein Prüfungsergebnis vorliege. Anderenfalls würde der Anspruch leerlaufen. Ohne diese Kenntnis habe der Auskunftsberechtigte von vornherein nicht die Möglichkeit, in den ihn interessierenden Fällen nach weiteren Einzelheiten zu fragen.
Bei der Erstellung der Liste über in der Vergangenheit vorgenommene Prüfungen habe der Bundesrechnungshof allerdings schützenswerte Vertraulichkeitsinteressen – insbesondere Dritter – zu berücksichtigen. Dies könne dazu führen, dass einzelne durchgeführte Prüfungen nicht in die Liste aufzunehmen seien. Diese Prüfung müsse der Bundesrechnungshof im vorliegenden Fall noch durchführen.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.