Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschlüssen vom 12.11.2020 zum Aktenzeichen 2 B 313/20 und 2 B 316/20 entschieden, dass Spielhallen im Saarland aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin geschlossen bleiben müssen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Saarland vom 12.11.2020 ergibt sich:
Das OVG Saarlouis hat die Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 5 Satz 1 der aktuellen Rechtsverordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.20 abgelehnt, soweit die Vorschrift die Schließung von Spielhallen betrifft.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Regelung zur Erreichung des Ziels, die Verbreitung der Krankheit Covid-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden, geeignet, weil sie die Kontaktmöglichkeiten in Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen beschränke und verhindere, dass sich wechselnde Gäste in den Einrichtungen einfinden. Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer würden ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen. Mildere, gleichermaßen geeignete Mittel zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergäben sich nicht aus bloßen Beschränkungen etwa auf der Grundlage von Hygienekonzepten. Es sei angesichts der derzeitigen Infektionsdynamik nicht davon auszugehen, dass diese Konzepte infektionsschutzrechtlich eine vergleichbare Effektivität aufweisen wie Betriebsschließungen. Mit Blick auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines weiteren Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens sei der mit der vorübergehenden Betriebsschließung verbundene Eingriff in die Grundrechte hinzunehmen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass staatliche Entschädigungen für die Umsatzausfälle in Aussicht gestellt worden seien.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar