Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Gerichtsverhandlung rechtmäßig

13. November 2020 -

Das Landgericht Frankfurt hat am 05.11.2020 zum Aktenzeichen 2-03 T 4/20 entschieden, dass die Anordnung eines Richters, dass alle Beteiligten einer Gerichtsverhandlung einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen, rechtmäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 12.11.2020 ergibt sich:

In einem Verfahren vor dem AG Frankfurt hatte der zuständige Richter entschieden, dass die mündliche Verhandlung zum Schutz vor einer Covid-19-Infektion per Videokonferenz durchgeführt werden sollte. Für Beteiligte, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen und im Gerichtssaal an der Verhandlung teilnehmen wollten, ordnete der Vorsitzende unter anderem an: „Anwesende Personen müssen durchgängig einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz tragen (OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls dickes Baumwolltuch)“. Gegen diese Anordnung legte ein Rechtsanwalt Beschwerde ein. Er erklärte, dass er sich nicht gegen die Schutzmaske als solche wende, sondern gegen die Festlegung einer bestimmten Schutz-klasse.

Das LG Frankfurt hat die Beschwerde des Rechtsanwalts zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts kann der Vorsitzende Richter nach dem Gerichtsverfassungsgesetz sog. sitzungspolizeiliche Anordnungen treffen und zwar nicht nur für Zuschauer, sondern auch für Verfahrensbeteiligte wie etwa Anwälte. Maßnahmen des Infektionsschutzes würden davon erfasst. Unter Verweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 28.09.2020 – 1 BvR 1948/20) hat das Landgericht ausgeführt, dass wegen der aktuellen Verbreitung des Coronavirus Anordnungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes möglich seien. Der Rechtsanwalt werde durch die Maske nicht daran gehindert, mündlich vorzutragen. Vielmehr sei das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes lediglich als geringfügige Belästigung bzw. als Lästigkeit anzusehen. Die Maske führe nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Verringerung des Infektionsrisikos. Zum Schutz der Verfahrensbeteiligten könne das Gericht sogar zur Sicherstellung eines möglichst geringen Infektionsrisikos verpflichtet sein.

Das Amtsgericht habe auch nicht das Tragen von Masken einer bestimmten Schutzklasse verlangt. Denn es habe nur beispielhaft eine OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls ein dichtes Baumwolltuch genannt. Damit sei klar, dass auch eine sog. Alltags- oder Community-Maske der Anordnung des Amtsrichters gerecht werde. Schließlich stehe es dem Rechtsanwalt frei, per Videokonferenz von einem anderen Ort an der Verhandlung teilzunehmen und dabei ohne Mund-Nasen-Schutz aufzutreten.

Der Beschluss ist rechtskräftig.