Der Bundesgerichtshof hat am 27.10.2020 zum Aktenzeichen 3 StR 260/20 die Revision eines Mitglieds der „OSS“ („Oldschool Society“), der wegen Bildung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden war, verworfen.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 137/2020 vom 12.11.2020 ergibt sich:
Das OLG Dresden hat den Angeklagten unter anderem wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen handelte es sich bei der zunächst als Chatgruppe organisierten Vereinigung „OSS“ um eine rechtsextremistische Gruppierung, deren Mitglieder eine nationalistische, teilweise sogar nationalsozialistische, und rassistische Weltanschauung sowie Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität einte. Spätestens Anfang Februar 2015 beschlossen die Mitglieder, Brand- und Sprengstoffanschläge gegen Asylbewerberunterkünfte durchzuführen, wobei sie auch den Tod von Menschen in Kauf nahmen. Ein erster Anschlag sollte anlässlich eines im Mai 2015 geplanten Mitgliedertreffens stattfinden. Zwei Mitglieder der Vereinigung besorgten zu diesem Zweck in der Tschechischen Republik pyrotechnische Gegenstände mit erheblicher Sprengkraft, die bei einer Explosion tödliche Lungenverletzungen verursachen können.
Der Angeklagte, der dem Führungsgremium der Vereinigung, dem sog. Geheimrat angehörte, förderte mit gewaltbefürwortenden Beiträgen die Radikalisierung der Gruppe bis zu dem Entschluss zur Begehung von Anschlägen. Zudem war er an Planung und Organisation der für Mai 2015 vorgesehenen Zusammenkunft beteiligt. Das Treffen wurde durch das Eingreifen der Ermittlungsbehörden vereitelt. Der Angeklagte hat mit seiner Revision ohne weitergehende Ausführungen Verfahrensfehler sowie sachlichrechtliche Mängel des Urteils geltend gemacht.
Der BGH hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten verworfen.
Nach Auffassung des BGH hat die Überprüfung keinen Rechtsfehler ergeben.
Das OLG München hat bereits am 15.03.2017 die Rädelsführer der Vereinigung und weitere Mitglieder der Führungsriege verurteilt. Mit der BGH-Entscheidung ist auch das Verfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen.