Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung in Herdecke erfolglos

12. November 2020 -

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.11.2020 zum Aktenzeichen 4 A 13.18 entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss zum Neubau einer Höchstspannungsfreileitung in der Stadt Herdecke und den angrenzenden Gemeinden nicht zu beanstanden ist.

Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 64/2020 vom 12.11.2020 ergibt sich:

Die Kläger wandten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für eine 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen der Umspannanlage (UA) Kruckel bis zur UA Garenfeld. Die Leitung soll in der Stadt Herdecke (u.a.) zwischen Wohngebieten in Semberg und Schraberg verlaufen. Auf den Masten sollen auch Leitungen geführt werden, die das Pumpspeicherwerk Herdecke (sog. Koepchenwerk) mit der UA Kruckel verbinden. Die Trasse verläuft überwiegend auf Trassen früherer Leitungen und im Verbund mit anderen, weiterhin bestehenden Freileitungen.

Die Klagen blieben vor dem BVerwG erfolglos.

Nach Auffassung des BVerwG liegen beachtliche Verstöße gegen Verfahrensrecht nicht vor. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ordne das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) an. Die Anforderungen des zwingenden Rechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, seien gewahrt. Das BVerwG hat auch die Abwägungsentscheidung gebilligt. Die Planfeststellungsbehörde habe es ohne durchgreifenden Fehler abgelehnt, die Leitung entlang der Autobahnen A 45 und A 1 zu führen. Diese Trassenführung hätte zwei Naturschutzgebiete neu betroffen, einen bisher nicht für Freileitungen genutzten Raum in Anspruch genommen, auf rund 8 km Waldflächen beeinträchtigt und die Bündelung von Freileitungen aufgelöst. Angesichts dieser Nachteile durfte sich die Planfeststellungsbehörde für die gewählte Trasse entscheiden, obwohl diese das Wohnumfeld in Herdecke beeinträchtige. Insbesondere durfte die Behörde bei der Bewertung dieser Beeinträchtigungen berücksichtigen, dass die Leitung einen vorbelasteten Trassenraum nutze und im Verbund mit anderen Leitungen geführt werde.

Die Abwägungsentscheidung war auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Dies gelte sowohl für die Entscheidung, das Pumpspeicherwerk nach Kruckel anzubinden als auch für die Entscheidung, die Leitung als Freileitung auf Stahlgittermasten zu führen.