Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschlüssen vom 10.11.2020 zu den Aktenzeichen 11 S 113/20, 11 S 109/20 und 11 S 112/20 entschieden, dass Sonnen- und Fitnessstudios sowie Yoga-/Pilatesstudios aufgrund der Corona-Pandemie in Brandenburg nicht öffnen dürfen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.11.2020 ergibt sich:
Mehrere Sonnen- und Fitnessstudios sowie ein Yoga-/Pilatesstudio beantragten, den Vollzug der die Schließung dieser Studios anordnenden Vorschriften der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig auszusetzen. Die Antragsteller machten geltend, dass die Verbote für sie zu erheblichen Einnahmeverlusten führten, sowie dass die Verordnung keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage habe, die Antragsteller in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit verletze und gleichheitswidrig sei.
Das OVG Berlin-Brandenburg ist diesen Argumenten im Wesentlichen aus den Gründen, mit denen die Eilanträge von Tattoo-Studios sowie Nagel-, Kosmetik- und Massagestudios abgelehnt worden ist, nicht gefolgt und hat die Eilanträge abgelehnt.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Insgesamt hat der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg mittlerweile in 20 Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen des im November 2020 geltenden Teil-Lockdowns entschieden. Alle Anträge sind ohne Erfolg geblieben.