Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 10.11.2020 zum Aktenzeichen 1 S 131/20 entschieden, dass der Neubau der Brücke über den Stolpkanal zwischen Woltersdorf und Rüdersdorf (Landesstraße 30 in Brandenburg) beginnen kann, die Fällung einer landschaftsbildprägenden Eiche auf der Woltersdorfer Seite jedoch vorläufig untersagt wird.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.11.2020 ergibt sich:
Der erstmals mit einem beidseitigen Geh- und Radweg ausgestattete Ersatzneubau der Brücke soll breiter und, für eine bessere Schiffbarkeit der Bundeswasserstraße, höher werden. Deshalb sollen u.a. vier das Landschaftsbild prägende Bäume gefällt und insgesamt 24 m² des Grundstücks dauerhaft in Anspruch genommen werden. Der Naturschutzbund Deutschland und zwei Eigentümer eines anliegenden Grundstücks stellten einen Eilantrag gegen den Neubau.
Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt. Um eine mit schweren Nachteilen verbundene, langfristige Brückensperrung und Unterbrechung der L 30 zu vermeiden, müssten das Eigentümerinteresse und das Interesse am Erhalt der Bäume zurücktreten. Der Planfeststellungsbeschluss sei jedenfalls nicht überwiegend rechtswidrig. Eine nähere Prüfung der Einwände der Antragsteller könne erst im Hauptsacheverfahren erfolgen.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts weitgehend bestätigt und den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts konnte keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt werden. Es sei aber fraglich, ob der Gehweg in der geplanten Breite von 3 m erforderlich sei. Bei schmalerem Ausbau sei die Eiche auf der Woltersdorfer Seite möglicherweise zu erhalten. Sie dürfe deshalb vorläufig nicht gefällt werden. Die ebenfalls auf der Woltersdorfer Seite stehende Linde sowie zwei Eichen auf der Rüdersdorfer Seite dürften hingegen gefällt werden, um Baufreiheit im Luftraum herzustellen. Die Baufreiheit, die u.a. für die Demontage der alten Brücke erforderlich sei, sei auch bei einem schmaleren Brückenausbau nötig.
Der Beschluss ist unanfechtbar.