Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat es am 10.11.2020 zum Aktenzeichen 3 R 214/20 abgelehnt, die angeordnete Schließung von Spielhallen in der Zeit vom 02.11.2020 bis zum 30.11.2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Aus der Pressemitteilung des OVG SA Nr. 21/2020 vom 10.11.2020 ergibt sich:
Das OVG Magdeburg hat in einem Normenkontrollverfahren den Eilantrag einer Betreiberin zweier Spielhallen in Halle (Saale) abgelehnt, die im Rahmen der „Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt“ in der Fassung vom 30.10.2020 angeordnete Schließung von Spielhallen in der Zeit vom 02.11.2020 bis zum 30.11.2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es zwar als offen anzusehen, ob die Verordnungsregelungen dem Parlamentsvorbehalt gerecht werden. Bei derart offenen Erfolgsaussichten habe aber eine Folgenabwägung stattzufinden, die eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dringend erforderten. Die Schließung der Spielhallen sei geeignet und erforderlich, um das legitime Ziel der Vermeidung von neuen Infektionsketten und damit verbunden der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz von Leben und Gesundheit zu erreichen. Die Regelung sei unter Berücksichtigung der weiten Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers bei derzeitiger Betrachtung auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
Insbesondere stehe der Eingriffszweck in einem angemessenen Verhältnis zu dem hiermit verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Zudem werde der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Spielhallen dadurch gemildert, dass sog. „Neue Corona-Hilfen“ für Unternehmen, die von der zielgerichteten, zeitlich befristeten Maßnahme des „Teil-Lockdowns“ betroffen sind, geschaffen worden seien, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme deutlich hinausgingen.
Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Spielhallen sei mit der Regelung nicht verknüpft. Die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und den weiterhin geöffneten Ladengeschäften, Einkaufszentren, Friseuren, Nagelstudios und Sonnenstudios sei nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage von sachlichen Gründen getragen und gerechtfertigt.