Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 10.11.2020 zum Aktenzeichen 15 B 5704/20 in einem Einzelfall einem Eilantrag gegen die Maskenpflicht stattgegeben, da aus der Allgemeinverfügung der Region Hannover nicht zweifelsfrei erkennbar ist, welche Örtlichkeiten als Ladengebiet, Einkaufszentrum oder Einkaufsstraße anzusehen sind und wo genau diese beginnen und enden.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 10.11.2020 ergibt sich:
Die Antragsteller wenden sich gegen die sich aus der Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 26.10.2020 ergebende Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) für das Gebiet der Region Hannover in Ladengebieten, Einkaufszentren und Einkaufsstraßen.
Das VG Hannover hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung zwar kein durchgreifender Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich dazu berechtigt gewesen sei, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für bestimmte öffentliche Örtlichkeiten anzuordnen. Erhebliche Zweifel bestünden allerdings an der konkreten Ausgestaltung der Allgemeinverfügung, insbesondere im Hinblick auf deren Bestimmtheit. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG müsse ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu müsse die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig sein, dass für die Adressaten ohne Weiteres erkennbar werde, was genau von ihnen gefordert sei und sie ihr Verhalten entsprechend danach ausrichten könnten. Dies sei bei der streitgegenständlichen Maskenpflicht nicht der Fall. Es lasse sich nicht hinreichend klar erkennen, an welchen konkreten Örtlichkeiten die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten solle. So gehe aus der Allgemeinverfügung nicht hervor, welche Voraussetzungen eine Straße zu erfüllen habe, um als „Einkaufsstraße“ zu gelten. Selbiges gelte für ein „Ladengebiet“ oder ein „Einkaufszentrum“. Die Allgemeinverfügung enthalte dahingehend weder erläuternde Hinweise noch benenne sie die konkret betroffenen Orte (beispielsweise durch die Nennung von Straßennamen o.ä.). Ohne eine entsprechende Konkretisierung sei für den überwiegenden Teil der Adressaten der Allgemeinverfügung aber nicht stets zweifelsfrei erschließbar, welche Örtlichkeiten als Ladengebiet, Einkaufszentrum oder Einkaufsstraße anzusehen seien und wo genau diese beginnen und enden. Dies sei aber insbesondere im Hinblick darauf erforderlich, dass an die getroffene Regelung Bußgeldtatbestände geknüpft seien.
Die gerichtliche Entscheidung wirkt sich nur im Verhältnis zu den Antragstellern aus. Deren Pflicht, im Gebiet der Region Hannover in Ladengebieten, Einkaufszentren und Einkaufsstraßen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist ausgesetzt. Dies gilt allerdings nicht für die Maskenpflicht in Fußgängerzonen, auf Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten sowie die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an Örtlichkeiten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum begegnen können oder nicht nur vorübergehend aufhalten und eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen nicht auszuschließen ist. Diese Regelungen waren nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung.
Gegen die Entscheidung kann die Region Hannover Beschwerde vor dem OVG Lüneburg erheben.