Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 10.11.2020 zum Aktenzeichen 20 K 1515/17 entschieden, dass zwei polizeiliche Identitätsfeststellungen, die im Hamburger Stadtteil St. Pauli gegen einen aus Togo stammenden Anwohner erfolgt sind, rechtswidrig sind.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 11.11.2020 ergibt sich:
Der Kläger hatte ursprünglich die Feststellung begehrt, dass vier gegen ihn gerichtete polizeiliche Identitätsfeststellungen, die sich zwischen November 2016 und April 2018 im Hamburger Stadtteil St. Pauli ereignet hatten, rechtswidrig gewesen seien. Zwischenzeitlich hatte die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg in einem Fall die Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung anerkannt; in einem weiteren Fall hatte der Kläger seine Klage zurückgenommen.
Das VG Hamburg hat zu den verbleibenden zwei Fällen geurteilt, dass die Identitätsfeststellungen jeweils rechtswidrig waren.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts lagen in beiden Fällen die Voraussetzungen einer Identitätsfeststellung nach dem Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 21.12.2016 nicht vor. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2a PolDVG a.F. (nun § 13 Abs. 1 Nr. 2a PolDVG) als nicht erfüllt anzusehen. Die Beklagte hatte sich darauf berufen, dass die Identitätsfeststellungen in jenem Teil des Reviers des Polizeikommissariats 15 („Davidwache“) erfolgt seien, der nach Einschätzung der Polizei Hamburg einen „gefährlichen Ort“ im Sinne dieser Vorschrift darstelle, da es dort vermehrt zu Betäubungsmitteldelikten komme. Die Vorschrift sei jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie keine völlig anlasslose Kontrolle jeglicher an einem solchen Ort angetroffener Personen ermögliche. Vielmehr müssten auch insoweit gewisse Anhaltspunkte für einen Bezug der kontrollierten Person zur entsprechenden Gefahr – hier also der Betäubungsmittelkriminalität – vorliegen. Dies habe nicht festgestellt werden können, weshalb die Entscheidung zulasten der insoweit beweisbelasteten Beklagten ausgefallen sei.
Vor diesem Hintergrund musste das VG Hamburg nicht über die Frage entscheiden, ob die beiden Identitätsfeststellungen – wie vom Kläger geltend gemacht – auch deshalb rechtswidrig gewesen sind, weil die handelnden Polizeibeamten ihre Entscheidung zumindest auch von der Hautfarbe des Klägers abhängig gemacht hätten.
Gegen die Entscheidung kann die Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung zum OVG Hamburg einlegen.