Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschlüssen vom 11.11.2020 zu den Aktenzeichen 13 B 1765/20 und 13 B 1771/20 in zwei Eilverfahren entschieden, dass die Allgemeinverfügung der Stadt Köln, wonach an einer Versammlung im Stadtgebiet nicht mehr als 100 Personen teilnehmen dürfen, eine Maskenpflicht für alle teilnehmenden Personen (mit Ausnahme der Rednerinnen und Redner während der Rede) gilt sowie Aufzüge verboten sind, rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 11.11.2020 ergibt sich:
Die beiden Antragsteller meldeten für den 11.11.2020 verschiedene Kundgebungen und einen Aufzug in Köln an.
Das OVG Münster hat den Beschwerden stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind der Allgemeinverfügung Gründe für derart pauschale Beschränkungen der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG nicht zu entnehmen und von der Stadt Köln in Bezug auf den gesamten Geltungsbereich der Allgemeinverfügung auch ansonsten nicht dargetan worden. Je nach Ort und Anlass der Versammlung oder des Aufzugs könne eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erforderlich sein oder auch nicht. Dies bedürfe jedoch einer Einzelfallprüfung, die nicht durch den Erlass einer Allgemeinverfügung ersetzt werden könne. Gleiches gelte für die angeordnete Maskenpflicht für alle Versammlungsteilnehmer unabhängig von der Größe der Versammlung und der Möglichkeit zur Einhaltung von Abständen. Der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber habe in Kenntnis der derzeitigen Pandemielage in diesem Bundesland für Teilnehmer an Versammlungen unter freiem Himmel mit einer Teilnehmerzahl von nicht mehr als 25 Personen keine Maskenpflicht angeordnet. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in Köln so wesentlich von der landesweiten unterscheide, dass diese eine pauschal abweichende Regelung erfordere. Das OVG Münster hat allerdings darauf hingewiesen, dass es der Stadt unbenommen sei, in Würdigung der Umstände des Einzelfalls der für den 11.11.2020 geplanten Versammlungen notwendige infektionsrechtliche Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.