Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 01.10.2020 zum Aktenzeichen 91 O 101/18 entschieden, dass Ryanair Zusatzkosten für eine Umrechnung des Ticketpreises von britischen Pfund in Euro künftig offen ausweisen muss.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 10.11.2020 ergibt sich:
Der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hatte der irischen Fluggesellschaft Ryanair vorgeworfen, Umrechnungsgebühren zu verschleiern, die in dem erst gegen Ende der Buchung genannten Euro-Preis enthalten waren. Ryanair hatte auf seiner Internetseite den Preis für einen Flug von Glasgow nach Berlin zunächst mit 60,17 britischen Pfund angegeben. Nachdem der Kunde am Ende der Buchung die Daten seiner deutschen Kreditkarte eingab, wurde der Preis plötzlich mit 72,16 Euro angegeben. Der Haken: Bei der Umrechnung zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank hätte der Euro-Preis nur 67,93 Euro betragen. Ryanair hatte die Umrechnung dazu genutzt, den Kunden heimlich mit 4,23 Euro an Zusatzkosten zu belasten – dies entspricht einem Preisaufschlag von mehr als sechs Prozent.
Das LG Berlin hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, im Rahmen von Flugbuchungen auf der Internetseite ryanair.de und/oder ryanair.com die Preise zunächst in britischen Pfund (GBP) anzugeben oder angeben zu lassen und sodann bei Eingabe der Kreditkartendaten in Euro auszuweisen oder ausweisen zu lassen, ohne den Verbraucher zuvor auf den Währungswechsel hinzuweisen, und/oder a. nicht das Entgelt auszuweisen oder ausweisen zu lassen, das auf eine etwa verlangte Umrechnungsgebühr für den Währungswechsel entfallen soll, und/oder b. dabei keine Bezugsgröße für den verwendeten Wechselkurs für den Währungswechsel anzugeben. Die Beklagte wurde zudem verurteilt, an den Kläger 200 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssalz nach § 247 BGB seit dem 09.01.2019 zu zahlen.
Nach Auffassung des Landgerichts verstößt Ryanair damit gegen die Luftverkehrsdienste-Richtlinie der Europäischen Union. Diese schreibt vor, dass bei einer Buchung stets der Endpreis und die darin enthaltenen Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Entgelte anzugeben sind. Durch die Umrechnung des zunächst angegebenen Pfund-Preises seien dem Kunden Zusatzkosten entstanden, ohne dass er darauf hinreichend deutlich hingewiesen wurde, kritisierten die Richter. Ryanair sei gesetzlich dazu verpflichtet, die Kosten der Umrechnung offenzulegen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.