Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 29.10.2020 zum Aktenzeichen 221 C 263/14 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass kein Anspruch auf Streitverkündung im Kostenfestsetzungsverfahren besteht.
Rechtsanwalt Usebach hat sich als Rechtsanwalt für den Kläger bestellt und sodann die Kostenfestsetzung des Hauptsacheverfahrens beantragt.
Von den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde nach dem rechtskräftigen Versäumnisurteil unterlassen, einen entsprechenden Antrag im Namen des Klägers zu stellen.
Die damaligen Prozessbevollmächtigten haben beim Kläger eine Terminsgebühr mit dem Faktor 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG geltend gemacht, auf die der Kläger auch zahlte.
Im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Gegner war nur eine Termisngebühr mit dem Faktor 0,5 nach Nr. 3105 VV RVG festsetzungsfähig; deshalb hat Rechtsanwalt Usebach den vorherigen Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet.
Nach Auffassung der Rechtspflegerin kann eine Streitverkündung nicht im formalisierten und vom Hauptsacheverfahren getrennten Verfahren erfolgen.
Ob eine Streitverkündung im Kostenfestsetzungsverfahren überhaupt möglich ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass nur in den Fällen, in denen der Beitritt der Streithelferin bzw. die Streitverkündung bereits im Hauptverfahren erfolgt ist, eine Beteiligung des Streithelfers auch im Kostenfestsetzungsverfahren möglich ist.
Rechtsanwalt Usebach hat für seinen Mandanten Erinnerung eingelegt.
Auf die Erinnerung von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 11.11.2020 zum Aktenzeichen 221 C 263/14 den Beschluss über die Zurückweisung der Streitverkündung aufgehoben und festgestellt, dass die Streitverkündung wirksam erfolgt ist.
Gemäß § 72 ZPO kann eine Partei, die Ansprüche auf Schadloshaltung zu haben glaubt, einem Dritten in einem anhängigen Rechtsstreit den Streit verkünden.
Der Mandant macht hier Ansprüche gegen seinen ursprünglichen Rechtsanwalt geltend, weil dieser für die Vertretung auf ein Versäumnisurteil eine 1,2 Termingebühr nach Nr. 3104 VV RVG statt einer 0,5 Gebühr nach Nr. 3105 VV RVG geltend gemacht hat.
Streitig ist, ob eine Streitverkündung im Kostenfestsetzungsverfahren zulässig ist.
Soweit ersichtlich, wurden hierzu bislang nur Fälle entschieden, in denen ein im Erkenntnisverfahren beigetretenen Streithelfer im Kostenfestsetzungsverfahren Prozesshandlungen vornimmt. In diesen Fällen wurde in der neueren Rechtsprechung eine Streitverkündung überwiegen bejaht.
Dagegen wurde noch kein Fall höchstrichterlich entschieden, indem eine Streitverkündung erst im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgte. Die Rechtspflegerin hat dies in vertretbarer Weise verneint. Der Abteilungsrichter vertritt dazu jedoch eine andere Auffassung.
Die Fallkonstellation, dass eine Streitverkündung erst im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt, dürfte ebenso zu bejahen sein, wie die bisher entschiedenen Fälle.
Auch insoweit zählt das Argument, dass das Kostenfestsetzungsverfahren – wie die echten Streitverfahren – ein kontradiktorisches und auf Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrags gerichtetes streitiges Verfahren ist. Materielle Gründe, die Grundsätze der Streitverkündung hier nicht anzuwenden bestehen nicht, zumal der ursprüngliche Rechtsanwalt gerade im vorliegenden Fall ein Interesse an der Interventionswirkung hat.
Letztlich kann die Frage aber offenbleiben. Denn in jedem Fall erfolgt eine Prüfung der Voraussetzungen zulässiger Streitverkündung grundsätzlich nicht im Erstprozess. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt erst im Folgeverfahren zwischen Streitverkünder und Drittem, d.h. dem noch einzuleitenden Haftungsverfahren zwischen Kläger und ehemaligem Klägervertreter. Bereits aus diesem Grunde durfte der angefochtene Beschluss nicht ergehen und war aufzuheben.