Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 16.10.2020 zum Aktenzeichen 2 W 20/50 entschieden, dass ein Pächter nach der Herausgabe der Schlüssel für gepachtete Restauranträume nach Kenntnis von einer außerordentlichen fristlosen Kündigung auch dann nicht Wiedereinräumung des Besitzes verlangen kann, wenn die Übergabe der Schlüssel auf Aufforderung von Polizeibeamten erfolgte.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 78/2020 vom 09.11.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin hatte von der Antragsgegnerin ein Restaurant in einem Hotel beim Frankfurter Flughafen gepachtet. Im September 2020 fand einer ihrer Mitarbeiter im Restaurant die Kühlschränke verschlossen vor. Als er den Hausmeister aufsuchte, überreichte ihm dieser die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrags und forderte ihn zur Schlüsselherausgabe auf. Die hinzugekommene Antragstellerin weigerte sich und rief die Polizei an. Diese verwies sie an ihren Anwalt. Die Antragsgegnerin ihrerseits ließ ebenfalls die Polizei rufen. Nachdem die Polizeibeamten zur Wahrung des Hausrechts der Antragsgegnerin zur Herausgabe der Schlüssel aufgefordert hatten, händigte die Antragstellerin die Schlüssel der Antragsgegnerin aus. Die Antragstellerin begehrte nun im Wege des Eilrechtschutzes, ihr wieder den Besitz an dem Restaurant einzuräumen.
Das LG Frankfurt hatte diesen Antrag zurückgewiesen.
Das OLG Frankfurt hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Antragstellerin nicht verlangen, dass sie wieder Besitz an den Gastronomieflächen erlangt. Sie habe insbesondere den Besitz nicht durch sog. verbotene Eigenmacht verloren, die dazu führen würde, dass ihr der Besitz wieder einzuräumen wäre. Zwar habe die Antragsgegnerin durch das Abschließen der Kühlschränke, ohne die das Restaurant nicht betrieben werden könne, den Besitz in verbotener Weise gestört. In dem die Antragstellerin nachfolgend jedoch die Schlüssel des Restaurants willentlich herausgegeben habe, habe sie der Besitzaufgabe zugestimmt.
Diese Zustimmung wäre zwar vermutlich ohne Aufforderung durch die Polizeibeamten nicht erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber auch nicht davon auszugehen, dass die Polizeibeamten einen so erheblichen Druck ausgeübt hätten, dass nicht mehr von einer freien Willensentschließung ausgegangen werden könne. Allein, dass die Antragstellerin ein gewaltsames Handeln der Polizeibeamten befürchtete, reiche dafür nicht. Diese persönlichen Befürchtungen hätten keinerlei realen Bezug gehabt.
Die ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung sei auch nicht offenkundig unwirksam, sodass der Antragstellerin auch nicht deshalb der Besitz wiedereinzuräumen sei. Die Wirksamkeit der Kündigung sei nicht im hiesigen Eilverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Erst Recht sei das Ende eines Strafverfahrens gegen die Antragstellerin, welches Hintergrund der Kündigung war, nicht abzuwarten. Sollte die Kündigung im Ergebnis zu Unrecht ausgesprochen worden sein, wäre die Antragsgegnerin schadensersatzpflichtig.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.