Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 14.07.2020 zum Aktenzeichen L 7 AL 121/18 entschieden, dass die ungekürzte Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare für den letzten Ausbildungsmonat, in dem das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag des Bestehens des zweiten Juristischen Staatsexamens endet, kein für den Zeitraum nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum Ruhenstatbestand gemäß § 157 Abs. 1 SGB III führendes Arbeitsentgelt darstellt.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, weil er nach Erfüllung der Anwartschaftszeit gemäß § 142 SGB III durch die mit der Bekanntgabe des Bestehens der zweiten Staatsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 NJAG eingetretene Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses arbeitslos gemäß § 138 Abs. 1 SGB III wurde und sich am 8. September 2015 gemäß § 141 SGB III auch persönlich bei der Beklagten arbeitslos meldete.
Der Arbeitslosengeldanspruch ruhte auch nicht, weil der Kläger weder während des Streitzeitraums Arbeitsentgelt (§ 157 Abs. 1 SGB III) noch wegen der Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (§ 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III) erhielt oder zu beanspruchen hatte.
Hinsichtlich dieser Zahlung greift die Ruhensregelung gemäß § 157 Abs. 1 SGB III nicht, weil sich diese nur auf Zeiträume bezieht, für die ein Arbeitsloser Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, mit dem Zweck, dass Leistungen der Versichertengemeinschaft nicht gewährt werden, solange zwar Arbeitslosigkeit vorliegt, aber bei fortbestehendem sozialversicherungsrechtlichem Beschäftigungsverhältnis ohne tatsächlich auszugleichendem Lohnausfall noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen, z.B. in den Fällen der sozial nicht gerechtfertigten Kündigung oder der Einstellung des Betriebs. Zwar unterfällt die laufende monatliche Unterhaltsbeihilfe, die der Kläger gemäß § 5 Abs. 3 NJAG a.F. iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 NBesG a.F. iVm §§ 59 ff BBesG a.F. während seines Ausbildungsverhältnisses erhalten hat, grundsätzlich dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), weil danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung erfasst sind, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. § 157 SGB III erfasst jedoch nur Ansprüche, die sich auf Zeiträume beziehen, in denen faktisch keine Beschäftigung ausgeübt wird, jedoch rechtlich ein Arbeitsverhältnis besteht, während vom Arbeitgeber für die Zeit nach der rechtlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erbrachte Leistungen nur zu einem Ruhenstatbestand gemäß § 158 SGB III führen können
„Entscheidend ist aber, dass die Unterhaltsbeihilfe dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zuzurechnen ist.
Für den Streitzeitraum sind auch nicht die Ruhensvoraussetzungen gemäß § 158 SGB IIII erfüllt, weil insoweit nur Arbeitgeberleistungen erfasst werden, die wegen der vorzeitigen Beendigung der Vertragsbeziehung erbracht werden, bei denen zwischen Beendigung und Leistung also ein ursächlicher Zusammenhang besteht und die Leistung ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erbracht worden wäre.
Die belassene Unterhaltsbeihilfe kann schließlich aufgrund der insoweit abschließenden dortigen Aufzählung nicht als andere Sozialleistung im Sinne von § 156 Abs. 1 SGB III eingestuft werden, weshalb auch die Ruhensvoraussetzungen gemäß § 156 SGB IIII nicht erfüllt sind.