Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald hat am 05.11.2020 zu den Aktenzeichen 2 KM 770/20 OVG und 2 KM 774/20 OVG entschieden, dass Touristen bis zum 05.11.2020 gemäß der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern verlassen müssen.
Aus der Pressemitteilung des OVG MV Nr. 14/2020 vom 05.11.2020 ergibt sich:
Die Urlauber begehrten, über den 05.11.2020 hinaus in ihren in Mecklenburg-Vorpommern gemieteten Ferienobjekten zu bleiben.
Das OVG Greifswald hat die Eilanträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts begründen in den beiden Einzelfällen die von den Antragstellern dargelegten Umstände keine schweren Nachteile und es liegen keine anderen wichtigen Gründe für die begehrte Außervollzugsetzung der einschlägigen Vorschriften der Corona-Landesverordnung M-V vom 31.10.2020 vor.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.