Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 06.11.2020 zum Aktenzeichen 16 K 5374/20 entschieden, dass die Anordnung einer Maskenpflicht bei der Oberbürgermeisterwahl in Stuttgart am 08.11.2020 voraussichtlich rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 06.11.2020 ergibt sich:
Die Antragsteller beabsichtigen, als „Wahlbeobachter“ bei der Wahl zum Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Stuttgart am Sonntag, 08.11.2020, tätig zu werden. Nach der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 28.10.2020 über „Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Wahlgebäude sowie für die Wahl- und Briefwahlräume der OB-Wahl am 08.11.2020 und einer eventuell erforderlichen Neuwahl am 29.11.2020″ besteht am Wahltag in Wahlgebäuden und in Wahl- und Briefwahlräumen eine mit Ausnahmen versehene Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Daneben enthält sie eine Pflicht zur Datenabgabe für diejenigen Personen, die das Wahllokal aus anderen Gründen als der Stimmabgabe betreten. Zudem sieht die Allgemeinverfügung die Einhaltung des Mindestabstands und die Begrenzung der sich in Wahlräumen aufhaltenden Personen vor. Schließlich bestimmt sie, dass Ansteckungsverdächtigen und Personen, die die Einhaltung der zuvor genannten Maßnahmen verweigern, der Zutritt zum Wahllokal verweigert und ihnen stattdessen die Beantragung eines Wahlscheins ermöglicht wird. Die vier Antragsteller wandten sich gegen diese Allgemeinverfügung.
Das VG Stuttgart hat den Antrag abgelehnt.
Die gegen diese Maßnahmen erhoben Einwände der Antragsteller werden vom Verwaltungsgericht nicht geteilt. Die Allgemeinverfügung lasse sich auf das Infektionsschutzgesetz stützten. Angesichts der für das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart veröffentlichten Infektionszahlen hinsichtlich des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch ausgelösten Krankheit Covid-19 von 960 bekannten Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen und einer 7-Tage-Inzidenz von 151,0 sei die Landeshauptstadt Stuttgart zum Handeln verpflichtet. Die von dieser ergriffenen Maßnahmen seien aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Sie bezweckten, Neuinfektionen so weit als möglich vorzubeugen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit zu verringern. Damit dienten die Maßnahmen der bestehenden staatlichen Pflicht, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung zu schützen. Dieser Schutzweck könne durch die Maßnahmen auch erreicht werden. Sie trügen zu einer Minimierung der Sozialkontakte und damit einer Verlangsamung der Ausbreitung des Virus bei. Andere Maßnahmen, die in gleicher Weise geeignet seien, die Rechte der Betroffenen aber weniger stark belasteten, hätten die Antragsteller nicht vorgebracht und solche seien auch nicht ersichtlich.
Bei einer Gegenüberstellung des mit den Maßnahmen bezweckten Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung im Rahmen der Wahl, bei der viele Personen in einem Räumen zusammenkämen, auf der einen Seite und den Eingriffen in die Rechte der Antragsteller auf der anderen Seite, sei die Allgemeinverfügung nicht zu beanstanden. Es sei hierbei auch zu berücksichtigen, dass die Schutzmaßnahmen dazu beitragen, die Wahl am 08.11.2020 überhaupt zu ermöglichen.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den VGH Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.