Das Oberverwaltungsgericht Rheinlad-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 05.11.2020 zum Aktenzeichen 6 B 11353/20.OVG entschieden, dass die für die Zeit vom 06. bis 08.11.2020 geplante Baumesse in Bad Dürkheim nach der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 30.10.2020 verboten ist und daher nicht durchgeführt werden kann.
Aus der Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 26/2020 vom 06.11.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin plant am Wochenende vom 06. bis 08.11.2020 in Bad Dürkheim eine Baumesse durchzuführen. Mit einem Eilantrag beim VG Mainz begehrte sie die Feststellung, dass die Regelung der aktuellen Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, wonach die Durchführung von Messen, Spezialmärkten und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist, dem nicht entgegensteht. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag am 04.11.2020 statt.
Das OVG Koblenz hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist das in der Corona-Bekämpfungsverordnung geregelte Verbot der Durchführung von Messen, welches der geplanten Ausstellung in Bad Dürkheim entgegenstehe, bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlich rechtmäßig. Der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung lasse sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Verordnung im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt stützen. Gerade im Hinblick auf die Regelungsgegenstände der in Rede stehenden Verordnung aus dem Bereich des Infektionsschutzes – als besonderem Gefahrenabwehrrecht – müsse eine behauptete Verfassungswidrigkeit in einem Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellbar sein. Hiervon sei allerdings derzeit nicht auszugehen. Denn im Bereich des Infektionsschutzes, der bei Eintritt eines Pandemiegeschehens kurzfristige Reaktionen des Verordnungsgebers auf sich ändernde Gefährdungslagen erforderlich machen könne, sei es grundsätzlich nicht offensichtlich unzulässig, wenn der Gesetzgeber eine offene Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage vorhalte, die dem Verordnungsgeber ein breites Spektrum an geeigneten Maßnahmen eröffne. Darüber hinaus sei der Bundesgesetzgeber vor dem Hintergrund der länger andauernden Corona-Pandemielage und fortgesetzt erforderlicher eingriffsintensiver Maßnahmen derzeit damit befasst, eine gesetzliche Präzisierung der Verordnungsermächtigung des Infektionsschutzgesetzes im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen zu schaffen, um den zunehmend diskutierten verfassungsrechtlichen Bedenken zu begegnen (vgl. den Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT-Drs. 19/23944, der am 06.11.2020 in erster Lesung beraten werden soll). Daher sei gegenwärtig davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung jedenfalls demnächst vorliegen werden.
Das Verbot der von der Antragstellerin geplanten Ausstellung stelle auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar im Vergleich zu Betreibern von großflächigen Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Betrieb bei Beachtung bestimmter allgemeiner Schutzmaßnahmen weiterhin zulässig sei. Die Schließungsanordnung füge sich in das Gesamtkonzept des Verordnungsgebers, angesichts der sog. zweiten Welle der Corona-Pandemie mit einer flächendeckenden Strategie für einen begrenzten Zeitraum einen drastischen Verzicht auf direkte Begegnungen von Menschen zu erreichen, schlüssig ein. Konzeptioneller Ausgangspunkt sei dabei nicht die Ansteckungswahrscheinlichkeit für Teilnehmer bestimmter Veranstaltungen, sondern das Unterbinden nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte unter Aufrechterhaltung besonders wichtiger gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche.