Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 05.11.2020 zum Aktenzeichen 11 O 10306/20 entschieden, dass ein sehbehinderter Fußballfan von einem Fußballverein keinen Schadensersatz wegen Diskriminierung verlangen kann, weil er das Ticket für eine Begleitperson bezahlen musste und keine Freikarte erhalten hat.
Aus der Pressemitteilung des LG München I Nr. 23/2020 vom 05.11.2020 ergibt sich:
Der stark sehbeeinträchtigte Kläger, der Inhaber eines Schwerbehindertenausweises der Kategorie B ist, buchte zwei Tickets für sich und seine Begleitperson für ein von dem Beklagten am 08.02.2020 veranstaltetes Fußballspiel über das Online-Portal einer Stiftung. Bei der Online-Buchung musste der Kläger für das Ticket seiner Begleitperson 16,50 Euro entrichten, die er zunächst auch bezahlte, dann jedoch von dem beklagten Fußballverein zurückforderte. Der Kläger brachte vor, dass der beklagte Verein Rollstuhlfahrer und Sehbeeinträchtigte nicht gleichbehandele. Während Rollstuhlfahrer für ihre Begleitperson ein gratis Ticket für den Besuch eines Fußballspiels erhalten könnten, habe der Kläger als Sehbehinderter für seine Begleitperson 16,50 Euro bezahlen müssen. Deshalb verlangte er vor dem Prozess Schadensersatz in Höhe von 1.860 Euro. Der Beklagte zahlte ihm nur den Betrag von 16,50 Euro zurück. Die danach verbleibenden 1.843,50 Euro verlangte der Kläger mit der Klage als Schmerzensgeld für die – seiner Ansicht nach – erlittene Diskriminierung; daneben verlangte der Kläger, dass der Beklagte eine solche Diskriminierung zukünftig unterlassen solle.
Das LG München I hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts lag keine Diskriminierung vor. Nach Lage der Dinge behandele vielmehr der beklagte Fußballverein alle Begleitpersonen von Inhabern eines Behindertenausweises der Kategorie B gleich, ohne Unterschied bzw. ohne Ansehen der Art der Beeinträchtigung.
Freikarten für Begleiter von Inhabern eines entsprechenden Behindertenausweises gebe der Verein generell nur aus, wenn sie direkt bei der Geschäftsstelle des Vereins online oder analog bestellt werden und ein dort hinterlegtes Maximalkontingent noch nicht erschöpft sei. Diese Regelung für Freikarten gelte unterschiedslos für jede Person, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises der Kategorie B sei. Sie sei schon deshalb nicht diskriminierend, weil die Voraussetzungen für den Kläger und alle anderen Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson identisch seien. Die Einschränkungen je nach Kontingent oder Buchungsart als solche seien ebenfalls nicht diskriminierend, da sie für alle Begleitpersonen gleichermaßen gelten.
Dass der Verein dem Kläger den Betrag von 16,50 Euro trotzdem auf dessen Beschwerde hin zurückerstattet und sich bei ihm entschuldigt habe, könne nicht als Anerkenntnis einer Diskriminierung seitens des Beklagten gewertet werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.