Der Bayerische Verwaltungsgericht in München hat am 05.11.2020 zum Aktenzeichen 20 NE 20.2468 entschieden, dass die Untersagung des Gastronomiebetriebs und die Einschränkung des Beherbergungsbetriebs durch die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) rechtmäßig sind.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 05.11.2020 ergibt sich:
Der VGH München hat einen Eilantrag gegen die Untersagung des Gastronomiebetriebs und die Einschränkung des Beherbergungsbetriebs durch die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zweifelhaft, ob die einschlägigen Bestimmungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) in ihrer derzeitigen Fassung als Grundlage der angegriffenen Bestimmungen der 8. BayIfSMV dem Parlamentsvorbehalt genügten. Die angegriffenen Regelungen der 8. BayIfSMV seien aber nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie seien als Bestandteil des der Verordnung zugrundeliegenden Auswahl- und Regelungskonzepts, das die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Freizeitbereich betreffe, weitgehend offenhalte und hinsichtlich der Einschränkungen an das Freizeitverhalten der Gesellschaft anknüpfe. Dies sei bei prognostischer Einschätzung eine denkbare Reaktion auf das derzeit stark ansteigende pandemische Geschehen und erwiese sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall angekündigt worden seien.
Die im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt offenen Rechtsfragen erforderten im Eilverfahren eine Folgenabwägung. Dabei überwiege im Hinblick auf die enorm steigenden Infektionszahlen das Schutzgut Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen die betroffene freie wirtschaftliche Betätigung. Zu berücksichtigen seien auch hier die seitens der Bundesregierung in Aussicht gestellten Ausgleichszahlungen für betroffene Betriebe sowie die zeitliche Befristung der Maßnahmen, zunächst bis zum 30.11.2020.
Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.