Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 05.11.2020 zum Aktenzeichen 7 K 3250/18.F die Klage einer Privatbank auf Feststellung der Befangenheit von Wirtschaftsprüfern, die von der beklagten BaFin mit einer Sonderprüfung betraut wurden, als unzulässig abgewiesen, weil isolierte Klagen gegen einzelne behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nicht möglich sind.
Aus der Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 17/2020 vom 05.11.2020 ergibt sich:
Im Zusammenhang mit der Aufklärung möglicher Rechtsverstöße bei sog. cum/ex-Geschäften ordnete die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Bescheid vom April 2016 eine Sonderprüfung bei der Klägerin an. Mit der Sonderprüfung beauftragte die BaFin ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Im Dezember 2016 erstattete dieses einen Zwischenbericht und im Februar 2019 einen Abschlussbericht zur Sonderprüfung. Bereits im August 2018 hat die Klägerin beim VG Frankfurt Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass die Wirtschaftsprüfer wegen Vorbefassung nicht an der Sonderprüfung mitwirken dürften, hilfsweise dass sie befangen seien.
Das VG Frankfurt hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage schon unzulässig. Nach dem Prozessrecht seien isolierte Klagen gegen einzelne behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nicht möglich. Einzelne Verfahrenshandlungen könnten nur bzw. erst mit der Endentscheidung zusammen angegriffen werden. Das habe auch für die Mitwirkung eines angeblich befangenen Wirtschaftsprüfers an einer Sonderprüfung im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) zu gelten. Die Sonderprüfung als Verfahrenshandlung diene nur der Vorbereitung behördlicher Maßnahmen durch die BaFin selbst. Daher habe die Klägerin den Erlass etwaiger Maßnahmen der BaFin abzuwarten, die dann aber einer gerichtlichen Prüfung unterliegen würden.
Die schriftlichen Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den VGH Kassel einzulegen.