Popularklage zum Nationalen Naturmonument Weltenburger Enge erfolglos

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München hat am 02.11.2020 zum Aktenzeichen Vf. 22-VII-20 eine Popularklage gegen die Verordnung über das Nationale Naturmonument Weltenburger Enge abgewiesen, weil der Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung dargelegt hat.

Aus der Pressemitteilung des Vay. VerfGH vom 02.11.2020 ergibt sich:

Durch die am 01.03.2020 in Kraft getretene Verordnung wurde das Durchbruchstal der Donau zwischen Weltenburg und Kelheim mit seinen prägenden Naturelementen Fluss, Fels und Wald als „Nationales Naturmonument Weltenburger Enge“ unter Schutz gestellt. Die Popularklage richtet sich vor allem gegen das in § 3 Satz 2 Nr. 6 enthaltene Verbot, forstliche Maßnahmen jedweder Art durchzuführen. Der Antragsteller ist der Auffassung, dies widerspreche Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Verfassung (BV), wonach der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung zu schützen habe. Das Schutzgebiet verfüge über alten, gut gepflegten und bewirtschafteten Kulturwald mit einem in Südbayern einmaligen Eichenvorkommen und einem bayernweit herausragenden Eiben- und Eschenbestand. Ohne forstliche Maßnahmen werde die Buche als dominante Baumart die durch die Kulturtätigkeit des Menschen geschaffene Baumartenvielfalt langfristig eliminieren. Die Verordnung verstoße ferner gegen den Gleichheitssatz, da sich das Verbot forstlicher Maßnahmen ausschließlich auf den Staatswald und nicht auf Privatwald beziehe. Willkürlich sei auch, dass andere Nutzungen, wie Schifffahrt, Klettern, Radfahren, Wandern und Fischen, zugelassen würden und dass der obere Hangbereich des Tals teilweise nicht zum Schutzgebiet gehöre.

Der VerfGH München hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist die Popularklage unzulässig, weil den Ausführungen des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung zu entnehmen sind. Aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BV ergebe sich zwar eine Schutzpflicht des Staates für die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung; die Vorschrift enthalte aber kein Grundrecht, auf dessen Verletzung die Popularklage gestützt werden könnte.

Eine mögliche Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV) sei ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere könne das Verbot forstlicher Maßnahmen keine Grundrechtsverletzung beim Freistaat Bayern als Eigentümer des Staatswalds oder bei der Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerische Staatsforsten“ als Nutzungsberechtigter bewirken; denn der Staat sei grundsätzlich Verpflichteter und nicht Träger von Grundrechten. Dass die Nichteinbeziehung von Gebieten willkürlich wäre, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen bestehe schon keine erzwingbare Pflicht, bestimmte Teile der Natur und Landschaft unter besonderen Schutz zu stellen. Ebenso wenig ergebe sich aus der Popularklage, dass der Schutzzweck der Verordnung, soweit er eine vom Menschen im Wesentlichen unbeeinflusste Entwicklung des Gebiets umfasse, als offensichtlich sachwidrig zu bewerten wäre.